Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild Skip to main.

Admin-C haftet bei vielfacher Domain-Registrierung nicht ohne weiteres als Störer für Rechtsverletzungen von Dritten

Bei der Registrierung von .de-Domains ist neben dem Domain-Inhaber zwingend ein sog. Admin-C als administrativer Ansprechpartner anzugeben. Möchte nun ein ausländisches Unternehmen eine .de-Domain in Deutschland registrieren, ist dieses Unternehmen entsprechend den Richtlinien der DENIC verpflichtet, einen Admin-C mit Sitz in Deutschland anzugeben. Dem Admin-C kommt nämlich insoweit die Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Zusammenhang in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Umständen der Admin-C für Rechtsverletzungen haftet, die im Zusammenhang mit der Neuregistrierung einer Vielzahl von Kurz-Domains stehen.

Was ist passiert?

Nachdem die DENIC Ende Oktober 2009 die Möglichkeit eröffnete, ein- bis dreistellige Domainnamen (letztere betrafen nur solche, die Kfz-Kennzeichen entsprachen) zu registrierten, ließ ein US-Unternehmen binnen kürzester Zeit eine Vielzahl dieser Kurz-Domains registrieren. Hierzu kontaktierte sie eine Person, die sich bereit erklärte, .de-Domains zu registrieren und sich auch als administrativer Ansprechpartner (sog. Admin-C) der selbigen eintragen zu lassen.

Kurze Zeit nach Registrierung der Domain www.dlg.de wurde ein Verein, welcher Inhaber der deutschen Marken- und Namensrechte an „DLG“ war, auf die Registrierung der Domain aufmerksam. Es verlangte vom Admin-C die Bewilligung der Löschung der Registrierung der streitigen Domain gegenüber der DENIC im Klageweg. Der Kläger war dabei der Ansicht, dass der Admin-C allein aufgrund seiner Stellung zur Bewilligung der Löschung verpflichtet sei.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof stellte mit Entscheidung von Mitte Dezember 2012 (Urteil vom 13.12.2012 – Az.: I ZR 150/11) klar, dass die Stellung als Admin-C nicht ausreicht, um den Admin-C als Störer bei Verletzung von Rechten Dritter haftbar machen zu können.

Eine Löschungspflicht trifft den Admin-C als Störer nur dann, wenn ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft, zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden.

Gefahrerhöhende Umstände, welche eine Prüfungspflicht des Admin-C – entsprechend der „Basler Haar-Kosmetik“-Entscheidung (Urteil vom 09.11.2011 – Az.: I ZR 150/09 - „Basler Haar-Kosmetik“) - auslösen können, konnten die  Karlsruher Richter vorliegend nicht feststellen. Vielmehr registrierte die Domaininhaberin ein- bis dreistellige Domains, die zum Zeitpunkt der Registrierung erstmals zur Registrierung freigegeben wurden.

Der BGH geht dabei davon aus, dass allein die abstrakte Gefahr von Rechtsverletzungen durch die Registrierung einer Vielzahl von freien Domains keine Störerhaftung begründen kann. Vielmehr ist erst dann von einer Haftung des Admin-C auszugehen, wenn „besondere gefahrerhöhende Umstände“ vorliegen. Der BGH fordert in diesem Zusammenhang solche Umstände, die ersichtlich machen, dass der Anmelder bei der Domain-Registrierung keine mögliche Kollision mit bestehenden Namensrechten geprüft hat. Ob derartige Umstände im konkreten Fall tatsächlich vorlagen, die entsprechende Prüfpflichten beim Admin-C hätten auslösen müssen, hat der BGH nicht entschieden, sondern insoweit die Sache zur Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Den Kommentar im Volltext finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/artikel-admin-c-haftet-bei-vielfacher-domain.html

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt IT-Recht

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