von Fach- und Rechtsanwalt Hagen Hild
(www.kanzlei.biz)
Im Streit um
die Domain vallhallan.com, unterlag die Beschwerdeführerin, die
Valhallan LLC. Diese verschwieg wichtige Informationen bzgl. ihrer
Markenrechte, weshalb ein Reverse Domain Name Hijacking festgestellt
wurde.
Valhallan LLC
startete ein UDRP-Verfahren wegen der Domain vallhallan.com. Dabei trug
die Beschwerdeführerin vor, dass sie ein gewohnheitsrechtliches
Markenrecht in den USA habe. Weiterhin ging aus den eingereichten
Unterlagen hervor, dass sie VALHALLAN als US-Marke beantragt hat und
diese bereits als UK-Marke eingetragen wurde.
Der Gegner nutzte die Domain um auf dieser Kritik an Valhallan LLC und deren Geschäftsführer zu äußern.
Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Der
Entscheider in dem Verfahren war der Meinung, dass hier kein Fall des
Cybersquattings vorliegt, sondern lediglich die Meinungsfreiheit
ausgeübt wurde. Außerdem wurde die Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie habe ihr Markenrecht in den USA ausreichend dargestellt, nicht
akzeptiert. Da aber die Eintragung als UK-Marke sowie Ähnlichkeit
zwischen der Marke und der Domain bestehe, sei dies ausreichend. Es
wurde jedoch betont, dass die Schreibweisen differieren. Die Domain
enthält ein L mehr als die Marke. Es handelt sich daher um eine
Vertipper-Domain.
Letztlich
wurde aber das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an der
streitigen Domain verneint. Die Internetseite wurde nur dazu genutzt, um
Kritik an dem Unternehmen zu äußern. Dies stellte auch kein Vorwand
seitens des Gegners dar. Zu der Bösgläubigkeit wurden daraufhin keine
Ausführungen mehr gemacht, da kein Cybersquatting vorlag. Es ging
lediglich um die Äußerung der Meinung des Gegners.
Reverse Domain Name Hijacking
Reverse Domain
Name Hijacking wurde hingegen bejaht. Zum einen da keine Nachweise für
ein bestehendes Markenrecht in den USA erbracht wurden. Im Gegenteil,
die Beschwerdeführerin verschwieg, dass der von ihr gestellte Antrag zur
Markeneintragung bereits abgelehnt worden war. In ihrem Schriftsatz
behauptete sie stattdessen, dass die Markenanmeldung noch anhängig sei.
Hätte die Gegenseite dies nicht aufgedeckt, wäre der Eindruck erweckt
worden, dass einer Eintragung nichts mehr im Wege stehe. Dies wurde von
der Schiedsstelle als höchst irreführend eingestuft. Ein Mindestmaß an
Offenheit gegenüber der Gegenseite sei erforderlich, so der Entscheider
in dem Verfahren.
Weiterhin verschwieg die Beschwerdeführerin, dass es bereits Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Domain mit dem Gegner gab.
Durch das
Verheimlichen all dieser Informationen missbrauchte die
Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren, weshalb Reverse Domain Name
Hijacking bejaht wurde.
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