Weihnachtsgrüße
Liebe Freunde und Kunden,
wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine schöne Weihnachtszeit und besinnliche Feiertage.
Wir beenden das Jahr 2018 mit tollen Aktionen für Sie und wünschen Ihnen einen guten Start in das neue Jahr.
Für alle Reseller
Wir haben ein Registrar-Modul für Blesta entwickelt, eine neue Abrechnungs- und Verwaltungs-Plattform für Hosting-Provider, die die Installation und Einrichtung Ihres HEXONET-Produktions- oder OT&E-Accounts ermöglicht. HEXONET bietet Wiederverkäufern einfache Verbindungsalternativen mit mehrsprachigen SDKs, um die Domain-Registrierung und -Dienste nahtlos in ihre eigenen maßgeschneiderten Dienste oder Anwendungen zu integrieren. Allgemeiner Entwicklungs-Support wird Entwicklern ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden zusätzliche Domain-Felder, Whois Privacy und Einstellungen für Domain-Registrarsperren unterstützt, damit Sie Ihre Domains noch einfacher verkaufen können.
Das Modul ist ab Mitte Januar 2019 erhältlich.
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Neue TLD -Einführungen von HEXONET
SUNRISE neue TLDS
.INC
.DEV
.HOMES
Verfügbarkeit neue TLDs
.BOATS
.FAN
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.INC Neue TLD
.INC von Intercap Holdings ist die vielseitige Domain-Endung für Unternehmen:
- .INC kann als professionelle Alternative zu .COM oder .NET verwendet werden
- Keine Einschränkungen - für alle Unternehmen und Einzelpersonen, die zur Verwendung berechtigt sind
- Alle Domains zum Pauschalpreis erhältlich, einschließlich Einzelbuchstaben und Top-Keywords (es gibt keine Premium-Domains)
.INC Markteinführung:
Sunrise: 16. Januar - 20. Februar 2019 27. März - 30. April 2019
EAP (Early Access Phase): 20.- 27. Februar 2019 30. April - 7. Mai 2019
Allgemeiner Zugang: 27. Februar 2019 7. Mai 2019
Sie können alle Preise ab dem 16. Januar 2019 27. März 2019 in Ihrem Account sehen.
Alle Termine zu den neuesten TLD-Einführungen finden Sie im HEXONET Kalender.
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.DEV Neue TLD
DEV wurde von Google Registry ins Leben gerufen und ist eine sichere Domain für Entwickler. .DEV eignet sich für die Erstellung von Tools, Plattformen, Programmiersprachen bis hin zu Blogs.
.DEV ist ein gesicherter Namespace. Für Websites, die eine .app-Domain verwenden, ist daher ein SSL-Zertifikat erforderlich. Auf .DEV-Websites kann nur über Webbrowser mit HTTPS über eine verschlüsselte und gesicherte Verbindung
zugegriffen werden.
.DEV Markteinführung:
Sunrise: 16. Januar - 19. Februar 2019
EAP (Early Access Phase): 19.- 28. Februar 2019
Allgemeiner Zugang: 28. Februar 2019
Sie können alle Preise ab dem 16. Januar 2019 in Ihrem Account sehen.
Alle Termine zu den neuesten TLD-Einführungen finden Sie im HEXONET Kalender.
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.HOMES Neue TLD
Ab dem 23. Januar 2023 bietet HEXONET .HOMES- Domains an. Die Lage von Immobilien ist ausschlaggebend, das gilt auch für Online- Immobilien. Mit einer einprägsamen Web-Adresse können Sie Verbrauchern die Suche nach Ihrem
Unternehmen erleichtern, damit sich Ihr Unternehmen von der Konkurrenz abhebt. Weiter unten erfahren Sie alle Details zu unserer neuen .HOMES Promo.
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Preiserhöhung .CZ 31. Dezember 2018
Ab dem 31. Dezember 2018 um 23:00 UTC werden die Preise für .CZ- Domains erhöht. Die Preiserhöhung gilt für bestehende Domains, Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers.
Die nachfolgenden .CZ -Preisänderungen treten ab 31. Dezember 2018 in unserem System in Kraft:
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 351.05* (netto: 295.00) auf 374.85* (netto: 315.00) CZK/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 297.50* (netto: 250.00) auf 321.30* (netto: 270.00) CZK/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 238.00* (netto: 200.00) auf 261.80* (netto: 220.00) CZK/Domain/Jahr
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Preiserhöhung .PH 1. Januar 2019
Wie in unserem Newsletter vom März 2018 bereits angekündigt, erhöht die .PH-Registry den Preis von .PH-Domains für Domain-Registrare. Die erste Erhöhung erfolgte am 1. April 2018. Die zweite Erhöhung wird am 1. Januar
2019 wirksam. Sie gilt für .PH, .COM.PH, .NET.PH und .ORG.PH. Wir empfehlen Kunden mit bestehenden .PH-Registrierungen eine Verlängerung vor dieser Preiserhöhung. 2020 werden die Preise erneut erhöht, mehr dazu erfahren
Sie in unseren kommenden Newslettern.
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 76.16* (netto: 64.00) auf 95.20* (netto: 80.00) USD/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 66.64* (netto: 56.00) auf 83.30* (netto: 70.00) USD/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 59.50* (netto: 50.00) auf 74.38* (netto: 62.50) USD/Domain/Jahr
- Restore Preis: Erhöhung von 83.30* (netto: 70.00) auf 107.10* (netto: 90.00) USD/Restore
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Preiserhöhung .COLOGNE /.KOELN 1. Januar 2019
Bitte beachten Sie, dass die Preise für .COLOGNE- / .KOELN- Domains zum 1. Januar 2019 erhöht werden. Die Preiserhöhung gilt für bestehende Domains, Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers zu dem o.g. Datum.
Die nachfolgenden .COLOGNE / .KOELN Preisänderungen treten ab dem 1. Januar 2019 in unserem System in Kraft:
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 11.31* (netto: 9.50) auf 14.28* (netto: 12.00) EUR/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 9.46* (netto: 7.95) auf 12.44* (netto: 10.45) EUR/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 8.69* (netto: 7.30) auf 11.66* (netto: 9.80) EUR/Domain/Jahr
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Preiserhöhung Donuts DPML, zusätzliche Features 1. Januar 2019
Donuts erhöht zum 01.01.2019 seine DPML-Preise. Kunden können bis zum 1. Januar 2019 weiterhin DPML-Abonnements für bis zu zehn Jahre zu aktuellen Preisen erstellen und erneuern und erhalten weiterhin Zugriff auf alle
Funktionen von DPML.
DPML- Erstellung wie folgt:
- Reseller Preisklasse: Erhöht auf 6,664.00* (netto: 5,600.00) USD/Block/5-Jahres Registrierung
- Premium Preisklasse: Erhöht auf 6,545.00* (netto: 5,500.00) USD/Block/5-Jahres Registrierung
- Platinum Preisklasse: Erhöht auf 6,426.00* (netto: 5,400.00) USD/Block/5-Jahres Registrierung
DPML- Verlängerung wie folgt:
- Reseller Preisklasse: Erhöht auf 1,332.80* (netto: 1,120.00) USD/Block/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöht auf 1,309.00* (netto: 1,100.00) USD/Block/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöht auf 1,285.20* (netto: 1,080.00) USD/Block/Jahr
DPML enthält jetzt eine homographische Blocking-Funktion, die aktuelle und zukünftige DPML-Abonnenten vor einigen der weltweit fortschrittlichsten Phishing-Methoden schützen soll. Ein homographischer Angriff ist eine
Methode des Pishings, um Marken und bekannte Domainnamen zu imitieren.Der Angreifer nutzt hierzu IDN-Registrierungen (internationalisierte Domainnamen), er verschickt zum Beispiel E-Mails an Google-Nutzer , um ihnen
vorzutäuschen, dass vertrauliche Account- und Kreditkarteninformationen benötigt werden. Die Quellen-E-Mail-Adresse liest sich "[email protected]". Beachten Sie, dass es sich bei den beiden ,,Os" in der E-Mail-Adresse
um kyrillische Buchstaben handelt. Das ist jedoch sehr schwer zu erkennen, es sei denn Sie sind extra dafür geschult.Der Service von Donuts zum Schutz vor homographischen Angriffen stärkt automatisch Marken, indem
viele gefährdete Domains vor skrupellosen Nutzern geschützt werden.
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Preiserhöhung .WIEN 1. Januar 2019
Bitte beachten Sie, dass es eine Preiserhöhung für .WIEN Domains zum 1. Januar 2019 geben wird. Die Preiserhöhung gilt für bestehende Domains und Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers zu dem o.g. Datum.
Die nachfolgenden .WIEN Preisänderungen treten ab dem 1. Januar 2019 in unserem System in Kraft:
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 35.11* (netto: 29.50) auf 41.06* (netto: 34.50) EUR/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 30.35* (netto: 25.50) auf 36.30* (netto: 30.50) EUR/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 26.78* (netto: 22.50) auf 32.73* (netto: 27.50) EUR/Domain/Jahr
- Restore Preis: Erhöhung von 95.20* (netto: 80.00) auf 107.10* (netto: 90.00) EUR/Domain/Jahr
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.LAW/.ABOGADO: Updates Überprüfungsprozess 7. Januar 2019
Die Zulassungskriterien für die Registrierung einer .ABOGADO / .LAW-Domain bleiben gleich, der Überprüfungsprozess wurde jedoch stark vereinfacht.
Kunden-Registrierungen via Control Panel:
Die Registrierung einer .LAW / .ABOGADO-Domain ist jetzt einfacher.
Sie müssen nur bestätigen, dass Sie ein qualifizierter Rechtsanwalt sind und die in Ihrer Registrierung enthaltenen Informationen wahr und richtig sind.
Kunden-Registrierungen via API:
Wir empfehlen Ihnen, den Kaufablauf für .LAW und .ABOGADO zu aktualisieren, um zu einem vereinfachten Verifizierungsprozess zu gelangen.
Detailinformationen:
Die folgenden qualifizierten Anwaltfelder (QLI) und ihre jeweiligen X-FLAGs sind bis zum 7. Januar 2019 optional. Zu diesem Zeitpunkt werden sie nicht mehr akzeptiert.
- Accreditation ID (x-registrant-qualified-lawyer-accreditation-id)
- Accreditor Name (x-registrant-qualified-lawyer-accreditation-body)
- Accreditation Year (x-registrant-qualified-lawyer-accreditation-year)
- Accreditation Jurisdiction Country (x-registrant-qualified-lawyer-jurisdiction-cc)
- Accreditation Jurisdiction State/Province/Region (x-registrant-qualified-lawyer-jurisdiction-state)
- Die Bestätigung des Registranten, dass er mit den Registrierungsbedingungen einverstanden ist und für die Registrierung einer .LAW- und / oder .ABOGADO-Domain qualifiziert ist, ist weiterhin erforderlich.
Mehr Details finden Sie auf unserer Wiki-Seite:
.LAW: https://wiki.hexonet.net/wiki/LAW
.ABOGADO: https://wiki.hexonet.net/wiki/ABOGADO
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Änderungen .CLUB Premium- Tarife 16. Januar 2019
Die .CLUB Registry wird am 16. Januar 2019 Namen mit Premium-Tarifen hinzufügen, verschieben und entfernen. Der derzeitige Premium-D-Tarif wird durch einen teureren Premium-A-Tarif ersetzt. Die Namen, die sich derzeit
im Premium-D-Tarif befinden, werden in den Premium-E-Tarif verschoben. Es wird etwa 1.000 neue Premium-Namen geben.
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.AU Domains: Neue Registrierungs- / Verlängerungszeiträume 1. Februar 2019
Die TLD Registry Ltd. erhöht ab 15. März 2019 den Preis für .在线 (xn - 3ds443g "Dot Chinese Online") Domains. Diese Preiserhöhung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens für bestehende Domains und Neuregistrierungen, Erneuerungen
und Übertragungen. Auswirkung auf bestehende Domains: Alle Domains, die vor dem 15. März 2019 registriert wurden, werden zu den unten angegebenen, bereits bestehenden Preisen erneuert, bis sie gelöscht oder übertragen
werden. Es gibt kein Ablaufdatum für diese Richtlinie.
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Preiserhöhung .在线 (xn--3ds443g “Dot Chinese Online”) 15. März 2019
Die TLD Registry Ltd. erhöht ab 15. März 2019 den Preis für .在线 (xn - 3ds443g "Dot Chinese Online") Domains. Diese Preiserhöhung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens für bestehende Domains und Neuregistrierungen, Erneuerungen
und Übertragungen. Auswirkung auf bestehende Domains: Alle Domains, die vor dem 15. März 2019 registriert wurden, werden zu den unten angegebenen, bereits bestehenden Preisen erneuert, bis sie gelöscht oder übertragen
werden. Es gibt kein Ablaufdatum für diese Richtlinie.
Die nachfolgenden .在线 (xn--3ds443g “Dot Chinese Online”)Preisänderungen treten ab dem 15. März 2019 in unserem System in Kraft:
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 14.88* (netto: 12.50) auf 380.80* (netto: 320.00) USD/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 12.97* (netto: 10.90) auf 333.20* (netto: 280.00) USD/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 11.31* (netto: 9.50) auf 297.50* (netto: 250.00) USD/Domain/Jahr
- Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/Jahr
Die Preise für ausgewählte Premium-Tarife werden erhöht:
Premium Tarif E
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 1204.88* (netto: 1012.50) auf 1570.80* (netto: 1320.00) USD/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 1173.22* (netto: 985.90) auf 1493.45* (netto: 1255.00) USD/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 1141.81* (netto: 959.50) auf 1428.00* (netto: 1200.00) USD/Domain/Jahr
- Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/Jahr
Premium Tarif F
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 705.08* (netto: 592.50) auf 1082.90* (netto: 910.00) USD/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 679.37* (netto: 570.90) auf 987.70* (netto: 830.00) USD/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 636.06* (netto: 534.50) auf 916.30* (netto: 770.00) USD/Domain/Jahr
- Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/ahr
Premium Tarif G
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 167.79* (netto: 141.00) auf 678.30* (netto: 570.00) USD/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 146.85* (netto: 123.40) auf 600.95* (netto: 505.00) USD/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 129.71* (netto: 109.00) auf 534.31* (netto: 449.00) USD/Domain/Jahr
- Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/Jahr
Verlängerunen, Transfer-, Überweisungs- und Wiederherstellungsgebühren entsprechen der Standardgebühr für die TLD zum Zeitpunkt der Verlängerung.
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Preiserhöhung .CLUB 1. Juli 2019
Die .CLUB-Registry hat eine Preiserhöhung für die nächsten drei Jahre bekannt gegeben. Die erste Preiserhöhung findet am 1. Juli 2019 statt:
- Reseller Preisklasse: Erhöhung von 19.64* (netto: 16.50) auf 20.83* (netto: 17.50) USD/Domain/Jahr
- Premium Preisklasse: Erhöhung von 17.26* (netto: 14.50) auf 18.45* (netto: 15.50) USD/Domain/Jahr
- Platinum Preisklasse: Erhöhung von 15.35* (netto: 12.90) auf 16.54* (netto: 13.90) USD/Domain/Jahr
Wir empfehlen Kunden mit bestehenden .CLUB-Registrierungen eine Verlängerung vor dieser Preiserhöhung.
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Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild
Anspruch auf Übertragung einer Internet-Domain infolge eines Pfändungsbeschlusses
Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Domain gegen den Domainverwalter aus dem Registrierungsvertrag zustehen, können Gegenstand einer Pfändung sein. Werden die Ansprüche gepfändet, stehen
diese dem Pfändungsgläubiger gesamtheitlich zu und er tritt in die vertragliche Position als zu registrierender Domaininhaber. Der Domainverwalter ist, auf Antrag des Gläubigers hin, verpflichtet, diesen als neuen
Domaininhaber zu registrieren. Insbesondere geht die Verteidigung fehl, man bekomme einen Vertragspartner „aufgezwängt“: Schutzwürdige Interessen des Domainverwalters stehen in der Regel nämlich keine entgegen.
Was ist passiert?
Der Kläger begehrte seine Registrierung als Inhaber der Domain „d…de“ von der beklagten DENIC eG, der zentralen Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain „de“. Aufgrund eines vollstreckbaren Titels
über insgesamt EUR 1.967,90 erwirkte der Kläger einen amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss, in dem die angeblichen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners – Inhaber der Domain „d…de“ – aus dem mit der DENIC eG abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain „d…de“ gepfändet wurden. Die Beklagte wurde damit Drittschuldnerin. Die gepfändete angebliche Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG wurde schließlich dem Kläger mit Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von EUR 5.360,00 überwiesen.
In den DENIC-Domainbedingungen heißt es:
„§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Abs. 3) versehen.
(2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige
Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt. …“
Der Kläger erklärte nach Pfändung die Kündigung der Domain „d…de“ unter gleichzeitiger Beauftragung der DENIC eG, ihn als künftigen Domain-Inhaber zu registrieren, was diese jedoch ablehnte. Auf die erstinstanzliche
Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht hin, ging die DENIC eG in Berufung. Doch auch dieses Urteil fiel zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte behauptete, der Kläger könne aufgrund des Pfändungsbeschlusses die Übertragung der Domain auf sich nicht bewirken. Das Argument, das Landgericht habe Gegenstand und Reichweite des Pfändungsbeschlusses verkannt, ging allerdings ebenso fehl, wie die Behauptung, die Bedingungen des § 6 der DENIC-Domainbedingungen zur Domainübertragung seien nicht erfüllt.
Die Entscheidung des BGH
Auch die Revision zum BGH hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung der höchsten Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit stützte die vorangegangenen Urteile. Die DENIC eG wurde im Ergebnis dazu verurteilt, den Kläger als Domaininhaber zu registrieren (Urteil des BGH vom 11.10.2018, Az.: VII ZR 288/17).
Zunächst bestätigte der BGH die Ansicht des Berufungsgerichts, dass nicht die Internet-Domain als solche, sondern die Gesamtheit aller schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der Vergabestelle ein „pfändbares anderes Vermögensrecht“ im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO darstellt. Zweifel, ob nur ein Teil der schuldrechtlichen Ansprüche übergegangen sei, wie von der Revision geäußert, wies der BGH zurück. Dagegen spricht, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellen, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann.
Zur Gesamtheit der Ansprüche gehört auch der Anspruch auf Registrierung des zutreffenden Inhabers. Dieser Anspruch ist auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver gerichtet. Gleichwohl dieser Anspruch mit Eintragung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erlischt, schuldet die DENIC aus dem Dauerschuldverhältnis neben der Aufrechterhaltung der erfolgten Konnektierung, die Anpassung des Registers an die veränderten persönlichen Daten des Domain-Inhabers. Entscheidend an dieser Stelle: als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag, ist der Kläger zugleich Inhaber der Domain. Nicht die technische Adresse im Internet, sondern die Summe der Ansprüche und Rechte machten deren Inhaber zum „Inhaber“ einer Internet-Domain. Denn die Registrierung dient nur dazu, als Berechtigter ausgewiesen oder kontaktiert werden zu können. Die übergegangenen Ansprüche beinhalteten damit Recht, von der Beklagten die Eintragung als Domain-Inhaber zu verlangen.
Durch die Revision vorgebrachte Einwände hielten der Prüfung nicht stand. Die Registrierung des Klägers scheidet auch nicht aus dem Grund aus, so der BGH, dass dieser nur Inhaber der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag, nicht aber Vertragspartner der DENIC eG geworden ist. Mit Übernahme der Ansprüche durch den Beklagten verliert der Schuldner diese dauerhaft und endgültig und das Dauerschuldverhältnis wird mit dem neuen Anspruchsinhaber fortgesetzt. Nun zeigt sich die Besonderheiz dieser Konstellation: Der Charakter des Dauerschuldverhältnisses erfordert, dass auch die korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen Domaininhaber übergehen. Der BGH folgert, dass spätestens in dem Verlangen eines Gläubigers, registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der DENIC eG zu sehen ist, für die Zukunft in den gesamten Vertrag eintreten zu wollen. De facto wird ihr damit ein neuer Vertragspartner gegenübergestellt – ohne dass sie sich dagegen wehren kann.
Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC eG für die Vergabe von „de“-Domains und angesichts des Massencharakters von Domainregistrierungen, besteht ohnehin keine Möglichkeit, einzelne Anträge genauer zu beurteilen. Es ist außerdem im Sinn der Domainverwalter, das dauerhafte Auseinanderfallen von Rechten aus dem Vertrag und Pflichten gegenüber dem Verwalter, zu verhindern. Im Ergebnis besteht kein sachlicher Grund, die Registrierung des ursprünglichen Anspruchsinhabers aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Eintretens in die Stellung des Vertragspartners, kommt es auf eine Domainübertragung nach § 6 der DENIC-Domainbedingungen nicht mehr an.
Fazit
Im Mittelpunkt dieser BGH-Entscheidung steht das Ergebnis: Der Inhaber aller gesamtheitlichen Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag ist de facto Vertragspartner des Domainverwalters. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Dauerschuldverhältnisses, in dem die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche mit den Vertragspflichten des Domaininhabers korrespondieren. Der Domainverwalter kann sich jedenfalls dann nicht dagegen zur Wehr setzen, wenn – wie hier – eine Top-Level-Domain vorliegt, bei der eine Überprüfung der nahezu unzähligen Vertragspartner bereits aus Gründen der Praktikabilität ausscheidet.
Aus prozessualer Sicht ist hervorzuheben, dass der BGH hier seine eigene Rechtsprechung bezüglich des Gegenstands der Pfändung noch einmal gefestigt hat. Die Internet-Domain als solche stellt kein „pfändbares anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 ZPO dar, sondern nur die sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Domainverwalter. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der BGH die Pfändung und die Verwertbarkeit der gepfändeten Sache nur der Gesamtheit der Ansprüche zuschreibt. Denn nur hieraus ergibt sich schlussendlich das Recht, die Registrierung als Inhaber der Domain zu fordern.
Die vollständige Besprechung der Entscheidung finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/anspruch-auf-uebertragung-einer-internet-domain-infolge-eines-pfaendungsbeschlusses-kommentar-bgh-11-10-2018-vii-zr-288-17/
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An Interview with .ME: Creating Value
This past fall, the registry team at .ME were happy to celebrate the TLD's ten-year anniversary. An impressive feat and well worth celebrating!..
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