Vom
Verbraucher zum Unternehmer: Wegen Registrierung einer Domain begründete
das OLG Frankfurt am Main die Unternehmereigenschaft einer
Beschwerdeführerin, wodurch sie die besonders schützenswerte Position
des Verbrauchers in ihrem Fall verlor.
Was ist passiert?
Eine
Rechtsanwaltsfachangestellte wollte mit dem Verkauf bedruckter
Kissenbezüge sich eine berufliche Existenz aufbauen. Auf die
Kissenbezüge sollten die Bilder von Mitgliedern einer bekannten Boyband
gedruckt werden. Mit dem Bedrucken beauftragte sie für 20.000 Euro die
Beschwerdegegnerin, ein darauf spezialisiertes Unternehmen.
Streitig war
nun, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hätte
hinweisen müssen, dass letztere über die Urheberrechte an den zu
druckenden Bildern haben müsse.
Erst nachdem
die Beschwerdeführerin 11.000 Euro für den Druck bezahlt hat, wurde sie
auf die Urheberrechtsproblematik hingewiesen. Daraufhin wollte die
Beschwerdeführerin sich vom Vertrag lösen.
Nach
Anfechtung wegen Täuschung, begehrt die Beschwerdeführerin
Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf die Rückzahlung der 11.000
Euro gerichtet ist. Das Landgericht Limburg hat den Antrag abgewiesen,
woraufhin die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt
gegen den Beschluss einlegte.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG
bestätigte die Entscheidung des LG Limburg hinsichtlich des Fehlens
einer Aufklärungspflicht mangels Informationsgefälles. Als
Rechtsanwaltsfachangestellte sei die Beschwerdeführerin zwar weiterhin
rechtliche Laiin aber sie habe ein gewisses Grundverständnis von der
Rechtsordnung. Außerdem sei es auch Allgemeinwissen der breiten
Bevölkerung, dass fremde Bilder nicht ohne Rücksicht auf die
Urheberrechte runtergeladen und für gewerbliche Zwecke weiterverwendet
werden dürfen.
Nach der
Rechtsprechung des BGH ist die Unternehmereigenschaft betreffend
Geschäfte, die im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen werden, zu bejahen.
Sogenannte Existenzgründer sind damit in der Regel Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB.
Die
Beschwerdeführerin wollte sich durch das Verkaufen der bedruckten
Kissenzüge eine berufliche Existenz aufbauen. Dafür nahm sie ein
Darlehen auf, sicherte sich bereits eine Domain und traf Vorbereitungen,
um einen Webshop aufzubauen.
Dies sprach
alles dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Existenzgründerin sei und
damit auch Unternehmerin. Damit war sie, im Gegensatz zu Verbrauchern,
nicht besonders schutzwürdig, sodass sich keine Aufklärungspflicht der
Beschwerdegegnerin ergibt.
Die
sofortige Beschwerde war im Ergebnis allerdings trotzdem zumindest
teilweise begründet, da sich eine Rückzahlungsanspruch nach Kündigung
des Vertrags aus § 648 Satz 2 BGB für die Beschwerdeführerin ergeben
könnte. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt für die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Fazit
Ob jemand
als Existenzgründer und damit als Unternehmer einzuordnen ist, ist
anhand der Zweckrichtung des Verhaltens zu entscheiden. Dabei kommt es
nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von geschäftlicher
Erfahrung an. Das Sichern einer Domain kann daher, wie im Fall der
Beschwerdeführerin, dazu führen, dass man als Unternehmer eingeordnet
wird und damit von den besonders geschützten Rechtsposition eines
Verbrauchers nicht mehr profitiert.
Die vollständige Besprechung des Beitrags finden Sie
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