Personalisierung mit .ME Domains, .SWISS jetzt auch für Privatpersonen, Preiserhöhungen, Eingeschränkter Support im Mai
Profitieren Sie von unseren Promotions, Updates für .SWISS und .JUEGOS, Preiserhöhungen und eingeschränkte Supportverfügbarkeit im Mai
April 2024
PROMOTIONS & FEATURED TLDS
Entdecken Sie die Kraft der Personalisierung!
In einer Welt,
in der die digitale Präsenz entscheidend für den Erfolg ist, ist es
nicht leicht, sich von der Masse abzuheben. Es gibt jedoch eine
Domainendung, die nicht nur auffällt, sondern Ihrer Online-Identität
eine persönliche Note verleiht: .ME!
Lesen Sie unseren neuesten Blog-Beitrag und erfahren Sie mehr über das spannende Feld der Personalisierung durch .ME:
Unverwechselbare digitale Identität: Warum .ME die weltweit attraktivste Länderdomain aus Europa ist.
Wer nutzt .ME?
Vom persönlichen Blog bis zur globalen Marke: Entdecken Sie, wie
verschiedene Unternehmen .ME Domainnamen verwenden, um ihre
Online-Präsenz zu stärken und die Kundenbindung zu erhöhen.
Spezielle .ME Promotion: Sie haben jetzt die Möglichkeit, Ihren Kunden personalisierte TLDs zu einem Sonderpreis von nur 7,50 EUR (Preis ohne MwSt.) für neue 1-Jahresregistrierungen anzubieten.
Sind Sie bereit, das volle Potenzial von .ME Domains auszuschöpfen? Lesen Sie den Blog-Beitrag mit allen Details!
Kanadische Domainnamen sind noch bis zum 30. April 2024 für nur 6,99 CAD (Preis ohne MwSt.) erhältlich.
Mit einer .CA
Domain ist die kanadische Identität einer Website sofort erkennbar. Dies
ist besonders vorteilhaft für Unternehmen, Marken oder Inhalte mit
einem starken kanadischen Schwerpunkt. Die Verwendung einer .CA Domain
kann bei kanadischen Nutzern Vertrauen schaffen, da sie zeigt, dass die
Website auf deren Standort und Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Bitte beachten
Sie, dass der ermäßigte Preis nur für 1-Jahresregistrierungen gilt.
Domainverlängerungen und Transfers sind nicht Bestandteil der Promotion.
Die
Wahl des richtigen Domainnamens ist eine wichtige Entscheidung für
jedes E-Commerce-Unternehmen. Hier wird der erste Kontakt zwischen dem
Unternehmen und potenziellen Kunden hergestellt. Zudem ist die Domain
ein wesentlicher Bestandteil von Marketingkampagnen und wichtig für die
Markenbildung.
In der wettbewerbsintensiven Welt des Online-Handels kann ein Domainname, der sowohl einprägsam als auch branchenspezifisch ist, die Online-Sichtbarkeit und den Umsatz erheblich beeinflussen.
Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, warum eine .Store Domain die beste Wahl für E-Commerce-Unternehmen ist, lesen Sie unseren Blog.
Gute Nachrichten von der .SWISS Registry: Seit dem 24. April 2024
können auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und
Schweizer Staatsangehörige .SWISS Domains registrieren. Eine großartige
Gelegenheit für Ihre Kunden!
Die folgenden Änderungen sind in Kraft getreten:
Neue Extension: X-SWISS-OWNER-TYPE = P | O (person | organization)
Wenn X-SWISS-OWNER-TYPE auf P gesetzt ist, verwenden Sie diese Extension folgendermaßen: X-SWISS-UID = <756.dddd.dddd.dd> (dedicated format for Universal Person Identification; d = digit)
Wenn X-SWISS-OWNER-TYPE auf O gesetzt ist, verwenden Sie diese Extension folgendermaßen: X-SWISS-UID = <CHE-ddd.ddd.ddd> (dedicated format for Business Identification Number or Enterprise ID, d = digit)
X-SWISS-UID ersetzt X-SWISS-REGISTRANT-ENTERPRISE-ID ab dem 24. April
X-CORE-INTENDED-USE wird verwendet, um den Verwendungszweck des Domainnamens zu beschreiben
Damit die
Registry die Berechtigung eines Unternehmens zur Nutzung einer
bestimmten Domain überprüfen kann, muss für den Kontakt des Registranten
einer .SWISS Domain eine "Enterprise ID"-Information angegeben werden,
die die registrierte Firmenidentifikationsnummer des vom Kontakt
vertretenen Unternehmens angibt.
Natürliche Personen können eine .SWISS Domain nur registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
amtliche Nachnamen oder andere beim Zivilstandesamt registrierte Namen
Vornamen
Allianznamen (Doppelnamen)
gemeinsame Namen bei eingetragenen Partnerschaften
Namen, die in einem religiösen Orden erworben wurden
Künstlernamen
Namen, die auf einem Kennzeichenrecht beruhen (z. B. eine eingetragene Marken)
Diese zwingenden Bestandteile können mit frei wählbaren Bezeichnungen kombiniert werden. Auf der Website der Registry finden Sie dazu weitere Details.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Support-Team.
Neue Datenschutzrichtlinie für .JUEGOS
Bitte
beachten Sie, dass die TLD .JUEGOS ab sofort von Dog Beach, LLC, einer
Tochtergesellschaft von Identity Digital Inc. verwaltet wird. An der
Registrierung von .JUEGOS Domains ändert sich vorerst nichts. Über
Änderungen wird die Registry rechtzeitig informieren.
Wir bitten Sie, Ihre Kunden zu informieren und auf die Privacy Policy von Identity Digital hinzuweisen. Vielen Dank!
PREISERHÖHUNGEN
Anstehende TLD-Preiserhöhungen
Bitte beachten Sie die folgenden Preisanpassungen:
1. Mai 2024 (00:00 UTC): 94 % Preiserhöhung für .AFRICA Verlängerungen und Transfers
22. Mai 2024 (11:00 UTC): 67 % Preiserhöhung für .ART Registrierungen, Verlängerungen und Transfers
1. Juni 2024 (00:00 UTC): Extrem
hohe Preissteigerung für .TM Registrierungen, Verlängerungen und
Transfers. Gleichzeitig stellt die Registry von einer initialen
10-Jahresregistrierung auf eine Laufzeit von 1 Jahr um.
Die Preisänderungen werden zu den genannten Terminen automatisch in Ihrem Hexonet Account angezeigt. Hinweis: Restore-Preise können ebenfalls betroffen sein.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Sales-Team.
Preiserhöhung für TMCH-Service
Aufgrund
einer Erhöhung unserer Einkaufspreise müssen wir leider unsere
Registrierungs- und Verlängerungsgebühren für den TMCH (Trademark
Clearinghouse)-Service (TMCHMARK) zum 1. Juni 2024 (00:00 UTC) anpassen.
Die Preisänderungen werden zum genannten Termin automatisch in Ihrem Hexonet Account angezeigt oder wenden Sie sich bei Fragen bitte an unser Sales-Team.
SUPPORT & SERVICE
Supportverfügbarkeit an Feiertagen im Mai
Bitte beachten Sie, dass der technische Support per E-Mail, Chat und Telefon an den folgenden Tagen aufgrund verschiedener lokaler Feiertage nur eingeschränkt verfügbar ist:
Am Mittwoch, 1. Mai 2024
Von Montag, 6. Mai bis Freitag, 10. Mai 2024
Am Montag, 20. Mai 2024
Am Donnerstag, 30. Mai 2024
Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Anfragen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Regelmäßige Wartung des OT&E-Systems
Bitte beachten Sie den Wartungsplan für unser OT&E-System:
Donnerstag, 2. Mai 2024, 09:00 Uhr MESZ (07:00 UTC)
Danach fortlaufend während des ganzen Jahres: alle zwei Wochen an einem Mittwoch (gerade Kalenderwoche)
Das
OT&E-System wird während des Wartungsfensters neu gestartet. Bitte
stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Arbeit speichern, da sonst Daten
verloren gehen können. Die Wartungsfenster sollten nicht länger als 2
Stunden dauern. Bitte entschuldigen Sie eventuelle
Unannehmlichkeiten.
GASTBEITRÄGE
Ein Anspruch auf „Domainübertragung“ kann ausschließlich gegen den Inhaber der jeweiligen Domain bestehen
Im Rahmen
einer Berufung vor dem LAG Köln (vom 16.11.2023; Az.: 6 Sa 240/23)
stritten die Parteien neben der Herausgabe von Zugangsdaten mehrerer
Social-Media-Accounts um einen Übertragungsanspruch einer
Internetdomain. Der Berufung geht eine vom ArbG Köln stattgegebene
Widerklage der Beklagten voraus.
Sachverhalt
Der Kläger
gründete zusammen mit einer weiteren Person den beklagten
KFZ-Geschäftsbetrieb. Zusätzlich gliederte er seinen zuvor bereits
bestehenden KFZ-Betrieb in das neue Unternehmen ein. Konkret wurde ab
diesem Zeitpunkt für den beklagten Betrieb die Internetdomain verwendet,
die ursprünglich dem durch den Kläger eingegliederten Betrieb zugehörig
war. Formell eingetragener Inhaber der Domain ist der Vater des
Klägers. Kurz darauf wurde der Kläger von der Beklagten als
Geschäftsführer bestellt. Später verkaufte er jedoch seine
Gesellschaftsanteile und wurde von der Beklagten hinsichtlich des
Arbeitsverhältnisses gekündigt. Nachdem der Kläger sowohl arbeits- als
auch gesellschaftsrechtlich vollständig ausgeschieden war, bot er der
Beklagten die „Miete“ der durch ihn eingebrachten Domain zu einem
monatlichen Entgelt an.
Erste Instanz
In einer vor
dem ArbG Köln anhängigen Widerklage macht die Beklagte daraufhin
allerdings unter anderem geltend, dass es einer solchen „Miete“ nicht
bedürfe, da sie einen Anspruch auf Übertragung der Domain gegen den
Kläger aus dem Gesellschaftskaufvertrag habe. Das ArbG Köln gab der
Widerklage statt. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass
tatsächlich die Beklagte Inhaberin der Domain sei. Eine versäumte
formelle Eintragung ändere nichts an der tatsächlichen Sachlage.
Normativ macht das ArbG diese Argumente an § 242 BGB fest. Ferner könne
sich die Klage auch gegen den Kläger selbst richten, obschon er nicht
der formell eingetragene Inhaber ist. Mit dem Angebot, die Domain
„vermieten“ zu können, zeige er schon in ausreichender Weise, dass er
die alleinige Verfügungsgewalt über die Domain inne habe.
Zweite Instanz
Das LAG Köln
war hingegen anderer Auffassung und korrigierte die Entscheidung des
ArbG Köln grundsätzlich, indem es die Widerklage im Berufungsverfahren
abwies.
Die vollständige Besprechung des Beitrags finden Sie hier.