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DNS.BE führt weitere IDN Domains ein - Vorbestellungen ab 15. April 2013, 10:00 Uhr UTC möglich.

Ab dem 11 Juni startet DNS.be mit der Einführung von neuen IDN Sonderzeichen unterhalb der Domainendung .be.  In folgender Tabelle finden Sie alle neuen Zeichen aufgelistet. Unterstützt werden alle Zeichen mit Akzent für die Sprachen, Holländisch, Französisch, Schwedisch Dänisch und Finnisch. 

IDN Zeichen
ß* à á â ã ó ô þ ü
ú ð
æ
å ï
ç è õ ö ÿ ý ò ä
œ
ê ë
ì í ø ù î û ñ é

Der Preis einer .BE IDN Domain ist gleich der einer regulären .BE Domain (ohne IDN Schreibweise). Die Vorbestellungen werden nach dem First-Come-First-Served Prinzip vergeben. Start: Montag, den 15. April 2013 um 10:00 Uhr UTC.

HEXONET wird die DEPOSITS für die Go-Live Phase am 5. April 2013 reservieren. Diese DEPOSITS sichern auf Ihrem Account lediglich die anfallenden Gebühren für den Fall, dass alle Ihre Vorregistrierungen erfolgreich sind. DEPOSITS werden automatisch zurück erstattet, wenn Ihre Vorregistrierungen nicht erfolgreich waren, oder bis 48 Stunden vor der Übermittlung an das Zentralregister wieder aus dem System gelöscht wurden.Bitte beachten Sie, daß Löschungen innerhalb der 48 Stunden unmittelbar vor der Übermittlung nicht erlaubt sind.

Für Go-Live-Anträge, welche nicht erfolgreich übermittelt wurden oder bis 48 Stunden vor der Übermittlung an das Zentralregister wieder aus dem System gelöscht wurden, erhalten Sie automatisch eine Gutschrift der Gebühren.

 

.CO führt neue asiatische IDN Domains ein  - 15. April 2013

Um die Popularität der .CO zu erhöhen und den Zugang zu der jeweiligen Domain-Endung zu erleichtern hat sich die .CO Registry dazu entschlossen, Ihre Domain-Endung in den Zeichencodierungen der Sprachen Chinesisch, Koreanisch und Japanisch anzubieten.  

.NET Preiserhöhung - 1. Juli 2013

VeriSign hat angekündigt, dass die Preise für .NET Domains am 1. Juli 2013 erhöht werden.

 

.ORG Preiserhöhung - 1. Juli 2013

PIR hat angekündigt, dass die Preise für .ORG Domains am 1. Juli 2013 erhöht werden.

 

.NAME Preiserhöhung - 1. August 2013

VeriSign hat angekündigt, dass die Preise für .NAME Domains am 1. August 2013 erhöht werden.

 

.BIZ Preiserhöhung - 1. September 2013

NeuStar hat angekündigt, dass die Preise für .BIZ Domains ab dem 1. September 2013 erhöht werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Preiserhöhung seitens des Zentralregisters handelt. HEXONET wird lediglich die Erhöhung des Zentralregisters an seine Kunden weitergeben.

 

.INFO Preiserhöhung - 1. September 2013

Afilias hat angekündigt, dass die Preise für .INFO Domains ebenfalls ab dem 1. September 2013 erhöht werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Preiserhöhung seitens des Zentralregisters handelt. HEXONET wird lediglich die Erhöhung des Zentralregisters an seine Kunden weitergeben.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

Mehrwöchiger Nutzungsausfall des DSL-Anschlusses kann zu Schadensersatzanspruch des Anschlussinhabers führen

Die Nutzung des Internets ist in Deutschland sowohl im privaten als auch beruflichen Bereich nicht mehr wegzudenken. Umso ärgerlicher ist es für einen Kunden, wenn es aufgrund technischer Probleme zum Ausfall des Anschlusses kommt und Festnetz-, Fax- und Internetanschluss nicht mehr genutzt werden können. Ob dem Anschlussinhaber in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Provider zustehen kann, hatte der BGH vor kurzem zu entscheiden.

Was ist passiert?

Über einen DSL-Anschluss nutzte ein Kunde - neben seinem Internetzugang - auch Telefon- und Faxdienstleistungen (Voice und Fax-over-IP, VoIP). Der Kunde verlangte während der Vertragslaufzeit eine Tarifumstellung, woraufhin es zu einem Ausfall seines Internetanschlusses in einem zweimonatigen Zeitraum kam, in welchem der Kunde seinen Anschluss vollständig nicht nutzen konnte.

Um diesen Ausfall seines Internetzugangs zu kompensieren, wechselte der Kunde zu einem anderen Anbieter, wodurch ihm Mehrkosten entstanden sind, u.a. auch für die Nutzung eines Mobiltelefons. Er machte gegen seinen TK-Anbieter - neben den entstandenen Mehrkosten – auch Schadensersatz für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit seiner Festnetz-, Telefax- und Internetdienste in dem zweimonatigen Zeitraum geltend. Als Nutzungsausfallschaden setzte er dabei einen Betrag von 50.- Euro täglich an. Da sich der TK-Anbieter weigerte, dem Kunden diese Summe zu bezahlen, beschritt der Kunde den Klageweg.

Entscheidung des Gerichts

Der u.a. für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied Ende Januar 2013 (Urteil vom 24.01.2013 – Az.: III ZR 98/12), dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn sein DSL-Anschluss für mehrere Wochen ausfällt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Funktionsstörung auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung auswirkt. Insoweit differenzierte der BGH im vorliegenden Fall wie folgt:

Hinsichtlich des Ausfalls des Telefax-Anschlusses wurde kein Schadensersatz gewährt, da der Ausfall insbesondere im Privatbereich keine signifikanten Auswirkungen hat und zunehmend vom Versand per E-Mail abgelöst wird.

Auch für den Ausfall des Festnetzanschlusses gewährten die Richter im Ergebnis keinen Schadensersatz. Zwar ist ein Telefonanschluss ein Wirtschaftsgut im Sinne der BGH-Rechtsprechung, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung ist. Der Schadensersatzanspruch wurde jedoch verneint, weil dem geschädigten Kunden mit seinem Mobilfunkanschluss ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung stand.

Der III. Zivilsenat gewährte jedoch einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall des Internets. Die Richter sehen das Internet als Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist, dessen Ausfall sich auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Da ein Großteil der deutschen Bevölkerung das Internet tagtäglich nutzt, hat es sich zu einem die Lebensgestaltung entscheidend prägenden Medium entwickelt. Ein konkreter Schadensnachweis seitens des Kunden ist dabei nicht notwendig. Vielmehr kann der Kunde die Kosten verlangen, die im Ausfallzeitraum marktüblich im Durchschnitt entstanden wären.

Den Kommentar im Volltext finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/24-01-2013-bgh-iii-zr-98-12-kommentar.html

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt IT-Recht www.kanzlei.biz

 

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.