Registry / Registrar Mitteilungen Skip to main.

.TRAVEL: Wichtige Updates

Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Neuerungen zu .TRAVEL Domains:

Preiserhöhung für .PW und .SPACE TLDs – 21. August 2018

Bitte beachten Sie, dass Radix seine Preise für .PW und .SPACE Domains zum 21.August 2018 erhöhen wird. Die Preiserhöhung gilt nur für Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers ab diesem Zeitpunkt. Einfluss auf bestehende Domains: Alle Domains, die vor dem 21.August 2018 (16:00 UTC) registriert wurden, behalten die aktuell gültigen Preise, bis diese gelöscht werden.

Die nachfolgenden .PW und .SPACE Preisänderungen gelten ab dem 21.August 2018:

Preiserhöhung für einige Afilias TLDs – 1. September 2018

Bitte beachten Sie, dass Afilias die Preise für .ARCHI, .BET, .BIO, .BLACK, .BLUE, .INFO, .KIM, .MOBI, .PET, .PINK, .POKER, .PRO, .PROMO, .RED, .SHIKSHA, .SKI, .xn--6frz82g (Mobile) Domains zum 1. September 2018 erhöht. Diese Preiserhöhung betrifft zum genannten Datum bestehende Domains und Neuregistrierungen, Erneuerungen und Transfers.

Die nachfolgenden .INFO Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:

Die nachfolgenden .BET, .BLUE, .KIM, .PET, .PINK, .PROMO, .RED, SHIKSHA and .xn--6frz82g (Mobile) Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:

Die nachfolgenden .PRO Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:

Die nachfolgenden .MOBI Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:

Die nachfolgenden .SKI Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:

Die nachfolgenden .BLACK und .POKER Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:

Die nachfolgenden .ARCHI und .BIO Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:

Preiserhöhung .MAKEUP – 6. September 2018

Bitte beachten Sie, dass es eine erhebliche Preiserhöhung für .MAKEUP Domains zum 6. September 2018 geben wird. Diese Preiserhöhung gilt nur für Neuregistrierungen zum o.g. Datum. Alle Domains, die vor dem 6. September registriert werden, behalten den Preis zum Zeitpunkt der Registrierung.

Die nachfolgenden .MAKEUP Preisänderungen erfolgen ab dem 6. September 2018 in unserem System:

Preiserhöhung .BIZ – 12. November 2018

Bitte beachten Sie, dass Neustar die Preise für .BIZ Domains ab dem 12. November 2018 erhöht. Diese Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, Erneuerungen und Transfers.

Die nachfolgenden .BIZ Preisänderungen erfolgen ab dem 12. November 2018 in unserem System:

Preiserhöhung .COLOGNE /.KOELN – 1. Januar 2019

Bitte beachten Sie, dass es eine Preiserhöhung für .COLOGNE / .KOELN Domains zum 1. Januar 2019 gibt. Diese Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, sowie Erneuerungen und Transfers.

Die nachfolgenden .COLOGNE/ .KOELN Presiänderungen erfolgen ab dem 1. Januar 2019 in unserem System:

Preiserhöhung .WIEN – 1. Januar 2019

Bitte beachten Sie, dass es eine Preiserhöhung für .WIEN Domains zum 1. Januar 2019 geben wird. Diese Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, sowie Erneuerungen und Transfers.

Die nachfolgenden . WIEN Preisänderungen erfolgen ab dem 1. Januar 2019 in unserem System:

Premium Domains

 

Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Treuhänder einer Domain kann für Markenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden

 

Bei einer über eine Domain begangenen Markenrechtsverletzung ist eigentlich klar: Dafür haftet der Inhaber der Domain! Doch nicht für jeden ist dies so offensichtlich. Ein Domaininhaber berief sich in einem solchen Fall auf seine seiner Meinung nach haftungsausschließende Treuhändereigenschaft. Ob sich dieser ähnlich wie der Admin-C (vgl. BGH-Urteil „Basler-Haar-Kosmetik“ vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) aus der Haftung stehlen kann, darüber hatte das LG Köln (Az.: 31 O 179/17) jüngst zu entscheiden. Dabei wurde als Entscheidungsgrundlage das „Halzband“-Urteil des BGH vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) herangezogen. Dort hatte ein Dritter eine Markenrechtsverletzung über ein eBay-Mitgliedskonto begangen.

 

Was ist passiert?

Die Klägerin gibt an, sie sei als exklusive Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus einer deutschen Wortmarke sowie aus einer deutschen Wortbildmarke ermächtigt. Diese sind u. a. für Waren der Klasse 5, 29 (Nahrungsmittel) eingetragen.

Der Beklagte ist Inhaber einer Domain mit der Endung „.de“, auf der er Nahrungsmittelprodukte in englischer Sprache bewirbt, wobei der Domainname den Markennamen ähnelt.

Die Klägerin mahnte den Beklagten bereits mit anwaltlichen Schreiben ab. Daraufhin gab der Beklagte zwar eine Unterlassungserklärung ab, bezahlte jedoch nicht die Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte hält dem Vortrag der Klägerin entgegen, dass bereits kein hinreichender Inlandsbezug für die Markenrechtsverletzung vorliege und die Domain treuhänderisch für eine russische Firma registriert worden sei. Dabei betreibe die Firma selbst die Domain und sei deshalb auch für den Inhalt verantwortlich. Darüber hinaus bestreitet er, dass die Klägerin nicht exklusive Lizenznehmerin der genannten Marken sei und dementsprechend keine Rechte geltend machen könne. Jedenfalls seien seiner Ansicht nach keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. Ebenso wird vom Beklagten bestritten, dass das von ihm verwendete Zeichen für dieselben Produkte genutzt werde wie die Marken Schutz genießen.

 

Die Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht teilte die Ansicht des Beklagten jedoch nicht und entschied im Sinne der Klägerin. Deren Abmahnung war berechtigt, denn seiner Auffassung nach lag eine Markenrechtsverletzung im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

Die Richter am Landgericht sahen bereits allein in der Verwendung des Domainnamens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Markenrechtsverletzung begründet. Denn sofern der Domainname zu einer aktiven Webseite, noch dazu mit konkretem Inhalt führt, komme ihm auch Kennzeichnungsfunktion zu. Dies ist vorliegend auch der Fall. Deshalb ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob ein inhaltlicher Bezug gegeben ist oder nicht. Schon der Domainname an sich suggeriert dem Verbraucher einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, die unter einer bestimmten Bezeichnung angegeben werden. Zudem weist die deutsche Domain-Endung „.de“ auf einen Inlandsbezug ebenso hin wie die Werbung mit „Made in Germany“ und der Verweis auf einen deutschen Hersteller. Dass der Webseitenauftritt in englischer Sprache abgefasst ist, könne nach Meinung des Gerichts keine abweichende Auffassung begründen. Sofern der Beklagte angeführt hat, der Vertrieb würde nur im Ausland erfolgen, kann dies als lediglich pauschale Behauptung die Annahme des Inlandsbezugs jedenfalls nicht entkräften.

Zwar liegt keine Zeichenidentität vor, wohl aber eine hohe Zeichenähnlichkeit. Die Abweichung, dass anstelle des Endbuchstabens „N“ ein „M“ angeführt wird, hält das Gericht für nicht ausreichend, um einer Zeichenähnlichkeit entgegenzutreten. Hinzu kommt, dass eine ähnliche optische Gestaltung gewählt wurde und die für sich genommenen sehr ähnlichen Endbuchstaben dadurch auch kaum unterschiedlich erscheinen.

Der Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch auf keinen Haftungsausschluss berufen. Allein im Registrieren der Domain sei schon die Gefahr dahingehend begründet, dass nicht eindeutig klar ist, wer unter dem Domainnamen tatsächlich gehandelt hat bzw. handelt. Demnach ist auch nicht klar, wer bei Rechtsverletzungen – wie der vorliegenden Markenrechtsverletzung – in Anspruch genommen werden soll bzw. kann.

Eine Haftungsprivilegierung aufgrund der Stellung des Beklagten als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er darüber hinaus auch Inhaber der Domain ist. Eine solche Privilegierung kommt jedoch grundsätzlich nur für den Admin-C alleine in Betracht, nicht jedoch, wenn diese Person mit der des Domaininhabers identisch ist.

Auch ein vermeintlicher Vertrag, der beinhaltet, dass die Registrierung im Auftrag der russischen Firma erfolgte, kann an dieser Auffassung nichts ändern. Denn indem der Beklagte „vorgeschaltet“ wurde, ist es im konkreten Fall schwierig, das „dahinter“ handelnde Unternehmen in einem Fall wie dem Vorliegenden in die Haftung zu nehmen.

Unabhängig davon, ob der Beklagte im Auftrag eines anderen gehandelt hat oder nicht, hat er bereits mit der Registrierung eine entsprechende Gefahrenquelle geschaffen. Allein darin liegt schon eine ihn betreffende Verkehrssicherungspflicht begründet. Eine Vertragsklausel zwischen ihm und dem auftragenden Unternehmen – einen entsprechenden Vertrag unterstellend -, die eine Enthaftung in einem Fall wie dem vorgenannten vorsieht, kann allenfalls im Innenverhältnis, nicht jedoch im Außenverhältnis gelten.

Das Landgericht Köln hat für seine Entscheidungen die vom BGH in der „Halzband“-Entscheidung vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) angeführten Voraussetzungen herangezogen.

Der Bundesgerichtshof entschied damals, dass bei einer über ein eBay-Mitgliedskonto begangenen Markenrechtsverletzung durch einen Dritten der Konto-Inhaber auch dann haftbar gemacht werden könne, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert. Denn dann müsse er sich so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt. Indem er die Daten nicht entsprechend schützt, sei schon eine Pflichtverletzung zu sehen.

Nach Auffassung der Richter am Landgericht ist die damalige Situation insofern mit der im vorliegenden Fall gleichzusetzen, dass jeweils eine konkrete Gefahrenquelle (Eröffnung eines eBay-Mitgliedskontos und Registrierung einer Domain) geschaffen werde, die ihrerseits für den jeweiligen Inhaber jedenfalls auch Verkehrssicherungspflichten nach sich zieht. Zudem bestehe eine Unsicherheit hinsichtlich der zur Verantwortung zu ziehenden Person, wenn mehrere hierfür in Betracht kommen und nicht ohne weiteres sichergestellt werden kann, wer davon tatsächlich gehandelt hat.

Mit dem gerechtfertigten Anspruch der Klägerin sieht das Gericht die Abmahnkosten als begründet an. Auch die 1,3-Geschäftsgebühr war in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

 

Fazit

Das Urteil des LG Köln zeigt, dass eine treuhänderische Registrierung der Domain nicht mit der administrativen Tätigkeit eines Admin-C gleichzusetzen ist. Der Admin-C handelt im Auftrag des Domaininhabers und ist weisungsgebunden. Bei ausländischen Domaininhabern hat dieser auch die Funktion, dass an diesen wirksam zugestellt werden kann, insbesondere bei Rechtsverletzungen die Domain betreffend. Der Domaininhaber ist jedoch selbst Inhaber der Nutzungsrechte und verletzt durch Zurverfügungstellung der Domain für eine Webseite gegebenenfalls selbst Markenrechte. Eine etwaige Rechtsverletzung muss sich auch ein Treuhänder zurechnen lassen. Im Ergebnis spielt es daher keine Rolle, ob dieser selbst Inhaber der Domain ist oder diese lediglich treuhänderisch verwaltet und in diesem Zusammenhang als Treuhänder eingetragen ist.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:

https://www.kanzlei.biz/treuhaender-einer-domain-kann-fuer-markenrechtsverletzungen-haftbar-gemacht-werden-lg-koeln-03-04-2018-31-o-179-17-kom/