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Neue Restore Preise für .VERSICHERUNG


Bitte beachten Sie, dass wir die Restore Preise für .VERSICHERUNG Domains aktualisiert haben. Die neuen Restore Preise gelten für Standard und Premium Domains und in allen drei Preisklassen (Reseller, Premium, Platinum).
Reduzierung von 571.20* (netto: 480.00) auf 202.30* (netto: 170.00) EUR/Domain/Jahr.


Neue Richtlinien für .BIBLE Domains


Bitte beachten Sie, dass die .BIBLE Registry ab dem 1. Juli 2018 von Domaininhabern, die eine .BIBLE Domain registrieren, kein Einverständnis mehr zu dem Verhaltenskodex verlangt.

Das bedeutet, dass die X-Flagge entfernt wird. Der Registrant muss den Verhaltenkodex nicht mehr bestätigen (das Kontrollkästchen im Einkaufswagen), wenn er die Domain registriert. Diese X-Flagge wird entfernt: X-BIBLE-ACCEPT-HIGHLY-REGULATED-TAC = 1:Der Registrar von .BIBLE bestätigt, dass er die .BIBLE Richtlinien ( http://get.bible/policy) gelesen, verstanden, akzeptiert und sein Einverständnis zur Bindung an diese und speziell zum Verhaltenskodex (http://get.bible/uploads/dotBible_Code_of_Conduct_201601.pdf.) gegeben hat.

 

Preiserhöhung für .PW und .SPACE TLDs – 21. August 2018

Bitte beachten Sie, dass Radix seine Preise für .PW und .SPACE Domains zum 21.August 2018 erhöhen wird. Die Preiserhöhung gilt nur für Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers ab diesem Zeitpunkt.
Einfluss auf bestehende Domains: Alle Domains, die vor dem 21.August 2018 (16:00 UTC) registriert wurden, behalten die aktuell gültigen Preise, bis diese gelöscht werden.

Die nachfolgenden .PW und .SPACE Preisänderungen gelten ab dem 21.August 2018:

 

Afilias erhöht die Preise für folgende TLDs am 1. September 2018

.ARCHI, .BET, .BIO, .BLACK, .BLUE, .INFO, .KIM, .MOBI, .PET, .PINK, .PRO, .PROMO, .RED, .SHIKSHA, .SKI, .xn--6frz82g (Mobile). Die Preiserhöhung gilt für alle existierenden Domains, sowie Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers.

Die nachfolgenden .INFO Preisänderungen gelten ab 1. September 2018

Die nachfolgenden .BET, .BLUE, .KIM, .PET, .PINK, .PROMO, .RED, SHIKSHA und .xn--6frz82g (Mobile) Preisänderungen gelten ab 1.September 2018:

Die nachfolgenden .PRO Preisänderungen gelten ab dem 1.September 2018:

Die nachfolgenden .MOBI Preisänderungen gelten ab dem 1.September 2018:

Die nachfolgenden .SKI Preisänderungen gelten ab dem 1.September 2018:

Die nachfolgenden .BLACK und .POKER Preisänderungen gelten ab dem 1.September 2018:

Die nachfolgenden .ARCHI und .BIO Preisänderungen gelten ab dem 1.September 2018:

Preiserhöhung für .BIZ – 12. November 2018

Bitte beachten Sie, dass Neustar seine Preise für . BIZ Domains zum 12. November 2018 erhöhen wird. Die Preiserhöhung gilt für bestehende Domains, Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers.

Die nachfolgenden .BIZ Presiänderungen gelten ab dem 12. November 2018:

Premium Domains

.Versicherung Premium Domains

.Versicherung Premium Domains sind ab sofort bei HEXONET erhältlich. Sie können die vollständigen Preise in Ihrem Account einsehen.


.XYZ Premium Domains

Die .XYZ Registry gibt am 1. August 2018 drei neue Premiumpreisklassen frei. Es gilt der Premium Registrierungspreis und der Standard-Verlängerungspreis. Sie können die vollständigen Preise in Ihrem Account einsehen.

.SHOP Premium Domains

Die GMO Registry wird 20.000 Namen, zu seinem bereits zuvor am 1.August 2018 reservierten Bestand, hinzufügen (Premium Tiers). Außerdem sind einige Namen bereits in Premium Tiers verfügbar und viele davon zu einem reduzierten Preis, es gibt keine Preiserhöhungen. Der Registry macht außerdem einige kleinere Änderungen zu seinen bestehenden Premium Tiers, die zwei teuersten Tiers werden entfernt. Bitte überprüfen Sie Ihren Account unter ‘‘Ihre Preise 1. August 2018‘‘, um eine vollständige Auflistung zu sehen.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild


Vereinbarung hinsichtlich einer Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain stellt grundsätzlich wirksamen Werkvertrag dar

Nicht jede Domain eignet sich dafür, um auf ihr eine Werbeanzeige zu schalten, zumal man sich davon doch eine möglichst erfolgversprechende Werbewirksamkeit erhofft. Ob die Vereinbarung hinsichtlich der Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige einen Werkvertrag darstellt und bereits dann wirksam ist, wenn eine bestimmte Werbewirksamkeit nicht explizit zwischen den Parteien geregelt wurde, darüber hatte der Bundesgerichtshof kürzlich zu urteilen und das Verfahren an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist ein im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätiges Unternehmen. Sie wurde von der Beklagten zur Schaltung einer Werbeanzeige auf ihrer Domain beauftragt. Diese wies eine Größe von 440 x 130 Pixel auf und kostete monatlich 80,- €. Als die Klägerin dann hierfür die Zahlung der Vergütung verlangte, erfolgte diese durch die Beklagte nicht, wodurch die Klägerin die Leistung nun gerichtlich verfolgt.

In der ersten Instanz vor dem AG Bad Kreuznach (Az.: 22 C 3/16) hatte das Unternehmen mit seiner Klage ebenso wenig Erfolg wie im Berufungsverfahren. Dabei ordnete das Berufungsgericht die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien als Werkvertrag ein. Argumentiert wurde damit, dass die Schaltung einer Werbeanzeige unter einer Domain eine Besonderheit dahingehend aufweise, dass die Erstellung und Einstellung einer solchen Werbeanzeige unter der Domain alleine nicht ausreicht, um den werkvertraglichen Erfolg herbeizuführen. Vielmehr trifft in einem solchen Fall den Unternehmer die Pflicht, für die Verbreitung der Anzeige auch zu sorgen, denn nur er hat dann überhaupt noch Einfluss darauf. Anderenfalls ist es – wie im vorliegenden Fall – gar nicht möglich, den Werbeeffekt tatsächlich zu fassen.

In diesem Zusammenhang war jedoch für das Berufungsgericht (LG Bad Kreuznach, Az.: 1 S 86/16) schon gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Ihrer Auffassung nach wurde keine Vereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Verbreitung und der damit zu erreichenden Werbewirksamkeit getroffen, was das Gericht als vertragswesentliche Eigenschaft ansah. Damit sei auch kein Vergütungsanspruch der Klägerin entstanden.

Die Klägerin war jedoch anderer Meinung und verfolgte den Anspruch weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Richter am Bundesgerichtshof stimmten zwar mit der Entscheidung des LG Bad Kreuznach insofern überein, dass der Vertrag rechtlich korrekt als Werkvertrag eingeordnet wurde. Dies ist schon deshalb der Fall, weil bei der Schaltung einer Werbeanzeige unter einer Domain ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet wird. Im vorliegenden Fall sei als solches Ergebnis die Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf der Domain der Klägerin für die Dauer der Vertragslaufzeit anzusehen. Dabei ist unbeachtlich, dass es sich um eine zu wiederholende beziehungsweise dauerhafte Leistung handelt.

Allerdings waren die Richter der Auffassung, dass die Ansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der Unbestimmtheit der Vereinbarung fehlerhaft ist. Denn für den Bundesgerichtshof stellt eine Vereinbarung über eine Werbewirksamkeit der geschalteten Werbeanzeige keinen wesentlichen Vertragsinhalt dar – es sei denn, es wird explizit von den Parteien so geregelt. Vielmehr ist zur Erfüllung des geschuldeten Arbeitsergebnisses ausschlaggebend, dass die Werbeanzeige so wie sie in Auftrag gegeben wurde, auf der Domain geschaltet wird und der potentielle Kundenkreis diese entsprechend wahrnehmen kann. Ob der vom Besteller angestrebte Werbeeffekt dann auch tatsächlich eintritt liege im Risikobereich des Auftraggebers. Er selbst wähle schließlich die gewünschte Werbeanzeige.

Fazit

Was die Entscheidung der Karlsruher Richter für den Ausgang des Verfahrens konkret heißt, muss nun das Landgericht Bad Kreuznach in einer neuen Verhandlung entscheiden. Ebenso wie herkömmliche Werbeanzeigen, unterliegen auch die elektronischen Werbeanzeigen, die im Rahmen einer Domain geschaltet werden, den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Zusicherungen hinsichtlich einer konkreten Werbewirksamkeit gehören demnach jedenfalls nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrages und können somit grundsätzlich nicht gefordert werden.

Insofern stellt der Bundesgerichtshof auch noch einmal klar, dass sein Urteil vom 19.06.1984 (Az.: X ZR 93/83) und die darauf folgende Rechtsprechung nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die Werbewirksamkeit bei elektronischen Werbeanzeigen unter einer Domain als Voraussetzung für einen wirksamen Vertrag gelte. Zwar seien bei Werbeanzeigen in Druckerzeugnissen auch Auskünfte im Hinblick auf Auflagen und Verteilerradius für die Bestimmtheit eines solchen Vertrages erforderlich. Allerdings war eine derartige Ausweitung auf elektronische Werbeanzeigen – wie es das Landgericht Bad Kreuznach vorgenommen hat – damit nicht gemeint. Vereinbarungen hinsichtlich eines Werbeeffekts können zwar bei elektronischen Werbeanzeigen getroffen werden, müssen jedoch keinesfalls zwingend getroffen werden.

Den Kommentar zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie unter:

https://www.kanzlei.biz/vereinbarung-hinsichtlich-einer-werbeanzeige-unter-einer-bestimmten-domain-stellt-grundsaetzlich-wirksamen-werkvertrag-dar-bgh-22-03-2018-vii-71-17-kom/