Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild Skip to main.

OLG Hamburg - Einstweiliger Rechtsschutz nur bei vorheriger WHOIS-Abfrage

Um Unterlassungsansprüche aufgrund wettbewerbsrechtlicher Rechtsverstöße auf Internetseiten (wie z.B. eine falsche Widerrufsbelehrung) schneller als im Klageverfahren geltend zu machen, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Dafür ist jedoch eine „besondere“ Dringlichkeit erforderlich - der Antragssteller darf also mit der Stellung des Antrages nicht lange zuwarten.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob diese Dringlichkeit auch dann noch gegeben ist, wenn der Antragsteller nach eigener Aussage längere Zeit benötigt, um den Verantwortlichen für Inhalte einer Webseite zu ermitteln.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall erfolgte auf einer Internetseite, die unter einer .com Domain abrufbar war, ein Wettbewerbsverstoß. Ein Konkurrent dokumentierte diesen Wettbewerbsverstoß mittels Screenshot, auf dem der 22. April 2013 als Datum der Dokumentierung aufgedruckt war. In diesen Ausdrucken befand sich ebenfalls ein Ausdruck des WHOIS-Eintrags der Domain, unter welcher der Rechtsverstoß erfolgte.

Erst fünf Wochen und einen Tag später mahnte der Konkurrent den Seitenbetreiber ab und verlangte Unterlassung. Nachdem dieser jedoch nicht  wie gefordert reagierte, leitete der Mitbewerber ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen den Inhaber der .com Domain ein – und zwar erst sechs Wochen und vier Tage nach Dokumentierung des Rechtsverstoßes.

Zur Begründung dieser Verspätung brachte der Antragsteller vor, dass er in den fünf Wochen mit der Recherche über den Verantwortlichen der Internetseite - dem Inhaber der Domain - beschäftigt gewesen sei und weitere Nachforschungen an anderer Stelle habe anstellen müssen, um die Verantwortlichkeit gerichtsfest zu dokumentieren.

Entscheidung des Gerichts

Dies war dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu lang: Das Gericht wies in einem Hinweisbeschluss im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nun darauf hin (Beschluss vom 10.11.2014 - Az.: 5 U 159/13), dass es dem Antrag nach derzeitiger Aktenlage an dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes mangelt.

 So ist die Dringlichkeitsvermutung dann widerlegt, wenn der Antragssteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß einerseits und den Verantwortlichen andererseits bereits positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.

Ist ein Sachverhalt gegeben, der tatsächlich und rechtlich relativ einfach gelagert ist - wie dies im vorliegenden Fall der Feststellung der Inhaberschaft einer bestimmten Domain der Fall ist - so ist eine Dringlichkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn seit Feststellung des Rechtsverstoßes mehr als 5 Wochen tatenlos abgewartet wurden.

Dies war im vorliegenden Verfahren gerade der Fall: nach Erstellung der Ausdrucke der streitgegenständlichen Seiten mit den Rechtsverletzungen am 22.04.2013 hat der Antragssteller fünf Wochen und einen Tag abgewartet. Bis der Antragsteller den Verfügungsantrag am 07.08.2013 bei Gericht eingereicht hat, sind sogar sechs Wochen und vier Tage vergangen. 

Dies war den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu lange. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller weitere Nachforschungen an anderer Stelle zur Verantwortlichkeit des Antragsgegners in Erfahrung hätte bringen müssen, um gerichtsfest zu dokumentieren, dass es sich bei diesen um den für die Rechtsverstöße tatsächlich Verantwortlichen gehandelt hat und dieser für die geltend gemachten Ansprüche als passivlegitimiert anzusehen sei. Vielmehr sei durch die Domain-Inhaber-Recherche, die ebenfalls am 22.04.2013 erfolgte und so vorgelegt wurde, bereits der Antragsgegner als Verantwortlicher erkennbar gewesen.

Die Inhaberschaft einer Domain sei nach Ansicht der Hamburger Richter - auch wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine .com-Domain handelte – innerhalb von Minuten und gerade nicht über viele Wochen recherchierbar. Mangels entsprechenden Vortrags war daher seitens des Gerichts nicht ersichtlich, welche weiteren Recherchen hinsichtlich einer Verantwortlichkeit gegebenenfalls notwendig sein sollten.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/16-04-2015-olg-hamburg-5-u-159-13-kommentar.html

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/10-11-2014-olg-hamburg-5-u-159-13.html

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz