Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild Skip to main.

LG Saarbrücken – Haftung des Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen

Als Domain-Registrar werden Unternehmen bezeichnet, welche für die Registrierung von Internet-Domains unter bestimmten Top-Level-Domains akkreditiert sind und diese Registrierung durchführen. Bei Rechtsverletzungen, die unter einer bestimmten Internet-Domain auf einer Webseite begangen werden, werden jedoch in aller Regel der Domaininhaber oder der Admin-C zur Verantwortung gezogen. Doch was passiert, wenn diese sich im Ausland befinden und nur schwer erreichbar sind? Kann in diesem Fall sogar der Domain-Registrar haftbar gemacht werden? Einen solchen Fall hatte das Landgericht Saarbrücken Mitte Januar 2014 zu entscheiden.

Was ist passiert?

Im August 2013 wurde ein deutscher Tonträgerhersteller darauf aufmerksam, dass ein von ihm vertriebenes Album auf der Seite h33t.com zum Download bereitgestellt wurde.

Der Tonträgerhersteller stellte in der Folge fest, dass der Domaininhaber eine auf den Seychellen niedergelassene Firma war. Webhoster hingegen war eine Firma, die sich in den Niederlanden befand. Daraufhin machte das Musik-Label den in Deutschland ansässigen Registrar wiederholt darauf aufmerksam, dass das Album rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird. Als dieser nicht darauf reagierte, erwirkte das Musik-Label gegen den Registrar der Domain den Erlass einer einstweiligen Verfügung, woraufhin diesem verboten wurde, das Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen.

Hiergegen legte der Registrar Widerspruch ein, da er zum einen die Domain-Registrierung in einem vollständig automatisierten Verfahren vornehme, es ihm an Kontroll- und Einflussnahmemöglichkeiten auf die Inhalte fehle und er keinen Zugriff auf die Server habe. Schließlich sei die Rechtsverletzung auch von der Dekonnektierung der Domain unabhängig.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte jedoch mit Urteil von Mitte Januar 2014 (Urteil vom 15.01.2014 – Az.: 7 O 82/13) die einstweilige Verfügung und entschied, dass ein Domain-Registrar jedenfalls dann als Störer auf Unterlassung haftbar gemacht werden kann, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist, der Registrar darauf konkret hingewiesen wurde und trotzdem nicht unverzüglich tätig wird. Der Domain-Registrar musste im Ergebnis also den Zugang zur Domain h33t.com dekonnektieren.

Allein in der Registrierung der streitgegenständlichen Domain ist ein adäquat-kausaler Beitrag hinsichtlich der Zugänglichmachung des Musikalbums als BitTorrent-Datei zu sehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Inhalt der Domain auch allein über die IP-Adresse erreichbar gewesen sein sollte.

Zwar ist der Domain-Registrar nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und Kundeninhalte generell zu überwachen. Erhält er jedoch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung, entsteht eine Prüfungspflicht hinsichtlich des Angebots unter der registrierten Domain und er muss die Domain ggf. sogar sperren. Dies war vorliegend der Fall, als ein Hinweis auf die Rechtsverletzung erfolgt ist, das streitgegenständliche Musik-Album erst kurz zuvor erschienen war und durch die kostenlose Zurverfügungstellung offenkundig war, dass Verwertungsrechte verletzt wurden, so die Saarbrückener Richter.

Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens gegen den in Deutschland ansässigen Domain-Registrar gingen die Saarbrückener Richter dabei nicht aus, da das Vorgehen gegen den deutschen Registrar aus Sicht der Klägerin deutlich erfolgsversprechender erscheinen musste als eine Klage gegen den Domaininhaber oder den Webhoster im europäischen Ausland.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/artikel-kanzlei-15-01-2014-lg-saarbruecken-7-o-82-13.html

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Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz