Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild Skip to main.

BGH – Zulässigkeit von Tippfehler-Domains bleibt weiterhin eine Frage des Einzelfalls

Unter Tippfehler-Domains versteht man Internet-Domains, die darauf abzielen, Internetnutzer abzufangen, die sich bei Eingabe der Adresse einer anderen Internet-URL zu vertippen. Der Internetnutzer gelangt in diesem Fall nicht auf die gewünschte Internetadresse, sondern auf eine sonstige Seite, die mit Werbung oder unseriösen Inhalten versehen ist. In einer Ende Januar ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte sich dieser zur Zulässigkeit von solchen Tippfehler-Domains geäußert.

Was ist passiert?

Die Inhaberin der Internet-Domain www.wetteronline.de, unter welcher ein Wetterdienst angeboten wird, wurde darauf aufmerksam, dass aufwww.wetteronlin.de eine Weiterleitung auf eine Internetseite erfolgte, auf der u.a. Werbung geschalten wurde. Der Betreiber dieser Internetseite erhielt dabei für jeden Aufruf dieser Seite eine gewisse Provision.

Die Betreiberin von www.wetteronline.de sah dies als unzulässig an. Sie beschritt den Klageweg und verlangte Unterlassung der Benutzung der Domain sowie Einwilligung in die Löschung des Domainnamens wetteronlin.de, da sie in der Tippfehlerdomain eine unlautere Behinderung als auch eine Verletzung ihres Namensrechts sah.

Die Vorinstanzen des Landgerichts Köln (Az.: 81 O 42/11) als auch des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 187/11) folgten der Rechtsansicht der Klägerin weitgehend und gaben der Klage statt.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage im konkreten Fall mit Urteil von Mitte Januar (Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12) zum Teil ab.

Soweit die Klage auf einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin gestützt war, begründete der BGH seine Entscheidung damit, dass der Bezeichnung „wetteronline“ die erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft fehle. Vielmehr handele es sich dabei lediglich um einen rein beschreibenden Begriff, welcher den Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichne. Eine Namensfunktion komme der Bezeichnung nicht zu.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht stellt die konkrete Benutzung einer Domain einen Verstoß gegen das Verbot der unlauteren Behinderung jedenfalls dann dar, wenn der Nutzer bei Öffnen der Tippfehler-Domain nicht „sogleich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, dass er sich gerade nicht auf der Seite des Wetterdienstes befinde. Allein durch die Registrierung einer solchen Tippfehler-Domain komme es jedoch nicht zu einer unlauteren Behinderung. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Tippfehler-Domain wetteronlin.de wurde daher im Ergebnis abgelehnt.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/22-01-2014-bgh-i-zr-164-12-1.htmlkanzlei.biz – Anwaltskanzlei Hild & Kollegen www.kanzlei.biz

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz