Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild Skip to main.

Träger eines außergewöhnlichen Vornamens hat keinen bevorrechtigten Anspruch auf einen gleichlautenden Domainnamen

Die Registrierung von Domain-Namen erfolgt zunächst nach dem Grundsatz „first come, first served“. Hat jedoch ein anderer an dem registrierten Domainnamen ein besseres Recht, z.B. weil die Domain seine Namensrechteverletzt, so kann er gegen den Domaininhaber vorgehen und die weitere Nutzung des Domainnamens unterbinden.

Das Oberlandesgericht München hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob es für die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs genügt, sich auf einen außergewöhnlichen Vornamen zu berufen.

Was ist passiert?

Ein Webseiten-Betreiber hatte sich im Jahr 2009 die Internet-Domain www.mauricius.de gesichert. Er selbst trug den Namen „Mauricius“ nicht. Die gesetzlichen Vertreter des Zweijährigen „Mauricius Luca“ (geboren 2011) sahen in der Verwendung dieses Domainnamens eine Verletzung des Namensrechts ihres Kindes und ließenden Domaininhaber außergerichtlich abmahnen, jedoch ohne Erfolg.

Daraufhin beschritt der Namensträger den Klageweg und verlangte Unterlassung der Verwendung des Namens als Internetdomain. Daneben forderte er den Domaininhaber auf, gegenüber der DENIC seinen Verzicht hinsichtlich der Domain zu erklären.

Das Landgericht München I folgte dem Klagebegehren nicht und wies die Klage ab, woraufhin der Namensinhaber Rechtsmittel einlegte.

Was wurde entschieden?

Das OLG München wies die Berufung mit Urteil von Anfang Juli 2013 (Urteil vom 04.07.2013 – Az.: 29 U 5038/12) zurück und verneinte einen Anspruch des Klägers auf den mit seinem Vornamen identischen Domainnamen.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass Vornamen in Alleinstellung in aller Regel keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB und damit kein namensrechtlicher Schutz zukommt. Damit ein Name Schutz erfährt, muss der Name von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine bestimmte Person angesehen werden. Im Fall von Vornamen kann das grundsätzlich nicht angenommen werden, da diese wegen ihrer weiten Verbreitung dazu ungeeignet sind und sich Personen zur Individualisierung in der Regel zusätzlich mit ihrem Nachnamen bezeichnen.

Zwar gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen, etwa wenn der angesprochene Verkehr hinsichtlich eines Vornamens gerade an einen bestimmten Namensträger erinnert wird, was im vorliegenden Fall mangels Bekanntheit des Klägers nicht angenommen wurde.

Nach Ansicht der Münchner Richter kann einem Vornamen zwar auch erhebliche Kennzeichnungskraft zukommen, wenn dieser höchst markant oder selten ist. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass 'Mauricius’ ein seltener Vorname ist, existieren mit „Mauritius“, „Maurizio“ und „Mauricio“ sehr ähnlich klingende Vornamen. Der klägerische Vorname wurde damit im Ergebnis als zu wenig markant eingestuft.

Auch unabhängig davon bestünde vorliegend kein Anspruch auf Unterlassung oder Domain-Verzicht. Als der beklagte Domaininhaber die Domain registrierte (2009), war der Kläger noch gar nicht geboren (2011), weswegen er zu diesem Zeitpunkt auch nicht die erst später entstehenden Namensrechte verletzen konnte. Zudem sehen es die Richter des OLG München als für den Namensinhaber zumutbar an, einen alternativ verfügbaren Namen (z.B. mauriciusluca.de bzw. eine Kombination mit seinem Familiennamen) zu registrieren.

Den Kommentar im Volltext finden Sie unter

http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/20-09-2013-olg-muenchen-29-u-5038-12-kommentar.html

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz,Fachanwalt IT-Recht

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