Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild Skip to main.

"Diensteanbieter" einer Unternehmens-Webseite ist in der Regel der Arbeitgeber

Nach § 5 des Telemediengesetzes sind die sog. "Diensteanbieter" verpflichtet, auf einer geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgeltangebotenen Webseite ein Impressum vorzuhalten. Damit ist jedoch noch nichtgesagt, wen die Impressumspflicht als "Diensteanbieter" im Endeffekt trifft.

Im Fall einer Unternehmenswebseite besteht oftmals die Problematik, dass nicht der Domaininhaber bzw. Arbeitgeber selbst die Webseite betreut, sondern ein Mitarbeiter des Unternehmens die Pflege übernimmt und die Inhalte einstellt. Das OLG Celle hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, wen in diesem Fall die Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen trifft.

Was ist passiert?

Im zu entscheidenden Fall wurde eine Unternehmens-Webseite von einem Arbeitnehmer gepflegt. Bei der DENIC war hingegen nicht der Mitarbeiter, sondern der Arbeitgeber als Domaininhaber eingetragen. Als ein Mitbewerber auf einen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit dem Impressum aufmerksam wurde, mahnte er den Arbeitnehmer im März 2011 ab.

Dieser beschritt daraufhin den Klageweg und begehrte Feststellung, dass er für die Fehler im Impressum der Unternehmens-Homepage nicht verantwortlich zu machen sei. Er sei lediglich Angestellter des Unternehmens und auch nicht als Domaininhaber eingetragen. Insoweit sei nur sein Arbeitgeber für etwaige Rechtsverletzungen verantwortlich. 

Die Vorinstanz des Landgericht Verden gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht.Gegen die Entscheidung legte der unterlegene Beklagte Berufung ein.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Beschluss vom 02.08.2012 (Az.: 13U 72/12), dass im Fall einer Unternehmenshomepage Adressat der Impressumspflicht nach § 5 TMG regelmäßig nur derjenige ist, welcher die Funktionsherrschaft über das Telemedium inne hat. Im Fall einer Unternehmens-Webseite trifft diese Pflicht demnach regelmäßig das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber selbst.

Maßgeblich für die Frage der Eigenschaft als "Diensteanbieter" i.S.v. § 2Abs. 1 Nr. 1 TMG ist nach den Celler Richtern, wer die Funktionsherrschaft über die Domain bzw. das Telemedium hat. Eine solche Funktionsherrschaft kann nach der Entscheidung des OLG Celle namentlich dann angenommen werden, wenn die Domain auf eine bestimmte Person bei der DeNIC eingetragen ist und diese Person tatsächlich oder technisch in der Lage ist, auf die Homepage eigenständig einzuwirken. 

Die Beklagte hat es nach Ansicht des Gerichts jedoch versäumt darzulegen und schließlich zu beweisen, dass die abgemahnte Klägerin zum einen Domaininhaberin ist, zum anderen dass sie eine solche Einwirkungsmöglichkeitauf die Inhalte der Webseite hat. Daher blieb die Berufung des Beklagten in der Sache ohne Erfolg.

Den Kommentar im Volltext finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/20-06-2013-olg-celle-13-u-72-12-kommentar.html

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, FachanwaltIT-Recht

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