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Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz


Bereits Bestätigungs-Email einer Newsletter-Bestellung stellt unzulässige Werbe-Mail dar

Grundsätzlich ist der Versand einer Werbemaßnahme nur dann zulässig, wenn der Empfänger der Werbung in deren Empfang eingewilligt hat. Im Bereich des Email Marketings hatte sich hier die gängige Praxis entwickelt, dass die Einwilligung im Rahmen des sog. Double Opt-in-Verfahrens erteilt werden kann. 

Um zu gewährleisten, dass sich auch wirklich der Inhaber einer Email Adresse in die Abonnentenliste eingetragen hat, erhält er in der Folge eine Bestätigungs-Mail an diese Adresse, mit der Aufforderung, den Empfang von künftigen Werbe-Emails zu bestätigen. Aufgrund einer Entscheidung des OLG München von September 2012 stellt sich jedoch bereits diese Bestätigungs-Email als unzulässige Werbe-Email dar.

 
Was ist passiert? 

Im konkreten Fall wurde die Email-Adresse einer Person in einem Newsletter-Formular eingetragen, woraufhin sie vom Versender des Email-Newsletters eine Email mit Bestätigungsaufforderung bekam. 

Der Empfänger dieser Bestätigungs-Email hatte sich jedoch nicht selbst für diesen Newsletter angemeldet, sondern wurde vielmehr von einem ihr unbekannten Dritten eingetragen.

Am Tag nach Erhalt der Bestätigungs-Email erhielt die Klägerin eine weitere Email, womit der Anmeldeprozess zum Newsletter abgeschlossen wurde.

Da die Klägerin sowohl in der Zusendung der Email Bestätigung als auch in der zweiten Email, mit welcher der Anmeldeprozess abgeschlossen wurde, unerlaubte Email-Werbung durch den Werbenden sah, beschritt sie den Klageweg und forderte Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG München entschied mit Urteil vom 27.09.2012 (Az.: 29 U 1682/12), dass bereits die erste Email im Zuge der Anmeldung zu einem Newsletter-Abonnement als ungewollte Werbe-Email (sog. „Spam“) eingestuft werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn hinsichtlich dieser Bestätigungsmail keine Einwilligung seitens des Empfängers nachgewiesen werden kann. 

Die Münchner Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass bereits diese Bestätigungs-Email als Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einzustufen ist. Wird ein künftiger Newsletter-Empfänger zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung aufgefordert, wird damit bereits das Ziel der Absatzförderung bzw. Erbringung von Dienstleistungen verfolgt, auch wenn zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Nicht erforderlich ist dabei, dass die angegriffene Mail selbst eine Werbebotschaft enthält. Daher begründet bereits diese erste Bestätigungs-Email einen Unterlassungsanspruch. 

Hinsichtlich der zweiten Email, mit welcher der Anmeldeprozess zum Newsletter abgeschlossen wurde, verneinte das OLG München jedoch einen Unterlassungsanspruch. Die Beklagte hatte unbestritten vorgetragen, dass diese Email nur dann versendet wird, wenn der Link in der Bestätigungsmail aktiviert wird. Da die Klägerin nicht entgegenstehendes vorgetragen hat, ging das OLG München davon aus, dass die Klägerin selbst den Link betätigt hat und damit eine Einwilligung für den Erhalt der Mail vorlag. 


Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:
http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/21-01-2012-bestaetigungs-email-newsletter-unzulaessige-werbung.html

Das Urteil im Volltext finden Sie unter:
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/27-09-2012-olg-muenchen-29-u-1682-12.html

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