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Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Fall des Reverse Domain Name Hijacking im Hinblick auf mehrere „dermarose“-Domains: Beschwerde wegen einer Markenrechtsverletzung zurückgewiesen
 
Die Inhaberin mehrerer „dermarose“-Domains wurde der Verletzung der eingetragenen Marke „DERMAROSE“ bezichtigt. Auf den ersten Blick eine klare Markenrechtsverletzung. Allerdings ändert sich dies mit der Zusatzinformation, dass die Registrierung bereits zwei Jahre vor der Markeneintragung und auch bevor die Marke überhaupt erstmals genutzt wurde, erfolgte. Damit sieht die Bejahung einer Markenrechtsverletzung schon wieder gänzlich anders aus, womit sich nun die Frage stellt: berechtigte Beschwerde oder aber gar eine unmögliche Beschwerde? Das Gremium im UDRP-Verfahren ist klar der Meinung: Hier handelt es sich um einen Fall des Reverse Domain Name Hijacking!
 
Was ist passiert?
 
Die Beschwerdeführerin, die Brand Development Corp., Ist Inhaberin der Marke „DERMAROSE“ in Verbindung mit verschiedenen Hautpflegeprodukten. Die Marke wird seit dem Jahr 2012 genutzt und wurde im April 2014 vom US-Patent- und Markenamt als solche eingetragen.
 
Sie ging gegen die Beschwerdegegnerin Zora Hajali von Wilmongton, die am 22.12.2011 die Domainnamen „dermarose.com“, „dermarose.info“, „dermarose.net“ und „dermarose.org“ registriert hatte, vor. Dieser warf sie vor, die Domainnamen im bösen Glauben registriert und geparkt zu haben, um sie dann gewinnbringend an den Markeninhaber oder aber einen Wettbewerber weiterveräußern zu können.
 
Die Beschwerdegegnerin beharrte derweil auf ihrem Standpunkt, dass die Registrierung schon deshalb nicht in bösem Glauben erfolgt sein konnte, weil diese registriert wurden, noch bevor die Marke der Beschwerdeführerin eingetragen wurde und auch bevor sie die Marke überhaupt genutzt habe. Noch dazu habe sie zum Zeitpunkt der Registrierung weder von der Marke gehört noch in irgendeiner Form Kenntnis von ihr erlangt.
 
Entscheidung im UDRP-Verfahren
 
Für den vom Gremium bestellten Entscheidungsermächtigten Badgley war die Sache von Anfang an relativ klar: Zwar bestünden keine Zweifel, dass der Markenname des Unternehmens mit Sitz in Miami mit denen der registrierten Domains identisch sei, für eine Bösgläubigkeit seitens der Beschwerdegegnerin sehe er jedoch keine Anhaltspunkte.
 
Ein erfolgreiches Verfahren seitens der Beschwerdeführerin käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen:
 
Dass alle vier registrierten Domainnamen („dermarose.com“, „dermarose.info“, „dermarose.net“ und „dermarose.org“) mit dem Namen der Marke „DERMAROSE“ identisch seien, deren Inhaberin das beschwerdeführende Unternehmen ist, hat das Gremium ohne weitere Ausführungen erkennbar festgestellt.
 
Darüber hinaus wäre es zudem erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin selbst keine Rechte oder berechtigten Interessen hinsichtlich des Domainnamens hat. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein solches Recht oder legitimes Interesse an dem Domainnamen zusteht oder nicht hat das Gremium in seiner Entscheidung nicht beantwortet und dabei auf seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Bösgläubigkeit verwiesen. In Anbetracht der weiteren Ausführungen sei eine Ausführung an dieser Stelle unerheblich.
 
Auch die Bösgläubigkeit ist sowohl im Hinblick auf die Registrierung als auch auf die Nutzung eines Domainnamens eine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde, wobei sich diese aufgrund verschiedener Gegebenheiten ergeben kann.
 
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin der Gegnerin konkret vorgeworfen, dass Umstände vorlägen, die darauf hindeuten würden, dass die Hauptmotivation zur Registrierung und Benutzung darin bestanden habe, sie an den Markeninhaber oder aber einen Wettbewerber weiter zu veräußern.
 
Das Gremium kommt hingegen zu dem Schluss, dass die vier Domainnamen von der Beschwerdeführerin gerade nicht bösgläubig registriert wurden und bezweifelt, dass er für derartige Behauptungen überhaupt eine sachliche Grundlage gibt. Es führt dazu an, dass es bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge schlichtweg gar nicht möglich wäre, diese These zu stützen. Denn die Domainregistrierung habe bereits zwei Jahre vor der Markeneintragung und darüber hinaus einige Woche bevor die Marke der Beschwerdeführerin erstmals genutzt wurde und im Handel erschien, stattgefunden. Auch hält das Gremium den Vortrag der Gegnerin darüber, dass sie im Zeitpunkt der Registrierung keinerlei Kenntnis von der Marke „DERMAROSE“ des beschwerdeführenden Unternehmens hatte insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Abfolge, für plausibel.
 
In Anbetracht der Unmöglichkeit der Beschwerde sei es zudem gar nicht anders denkbar, als im vorliegenden Fall einen des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen. Zwar habe die Beschwerdegegnerin ein solches nicht beantragt, dieses holt das Gremium damit nun selbst nach.
 
Fazit
 
Als Markeninhaber hat man gerade im Hinblick auf die Domainregistrierung seines Markenamens gewisse Rechte: Ein unberechtigter Dritter kann sich diesen Namen nicht einfach so sichern und auch wenn eine Domainregistrierung der Markeneintragung zeitlich vorangeht, bestehen grundsätzlich Chancen gegen den Inhaber – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen- aufgrund einer Markenrechtsverletzung vorzugehen.
 
Dass dieser Markenrechtsschutz im Hinblick auf Domainregistrierungen jedoch nicht ausufern darf, zeigt einmal mehr das vorliegende UDRP-Verfahren. Denn auch Domaininhaber sollen vor unberechtigten Beschwerden geschützt sein und insbesondre vor sogenannten Reverse Domain Name Hijacking („RDNH“)-Fällen, deren Zahl in den vergangenen Jahren gestiegen ist und auch im vorliegenden Verfahren hat das Gremium einen solchen Fall erkannt. Von einem Fall des RDNH wird dann gesprochen, wenn ein Markeninhaber auf unlauterem Weg, bspw. indem er den Gegner des „Domaingrabbings“ beschuldigt, versucht, sich eine Domain zu sichern.
 
Ebenso gestaltet sich der vorliegende Fall: Allein aufgrund der zeitlichen Abfolge wäre eine Bösgläubigkeit der Domaininhaberin schlicht nicht möglich gewesen, weshalb das Gremium auch von einer „Unmöglichkeit der Beschwerde“ spricht und diese (wohl zu Recht) abgewiesen hat.
 
Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz