Admin-C: Und er haftet doch! Skip to main.

Pressemitteilung des BGH vom 10.11.2011, Az. I ZR 159/11 – baslerhaarkosmetik.de

Nach über 10 Jahren der Domainrechtsprechung hat sich nun erstmals der Kennzeichensenat des Bundesgerichtshofs mit der heftig umstrittenen Thematik der Haftung des Admin-C befasst.

In den neunziger Jahren bis etwa 2005 wurde die Haftung des Admin-C meist sehr ausufernd von den Gerichten bejaht (z.B. OLG München Urteil vom 20.01.2000, Az. 29 U 5819/99; OLG Stuttgart Urteil vom 01.09.2003, Az. 2 W 27/03; OLG Hamburg Urteil vom 19.12.2003, Az. 5 U 43/03; LG Bonn Urteil vom 23.02.2005, Az. 5 S 197/04). Ab 2005 setzte eine genau gegenläufige Tendenz der Gerichte ein, die nunmehr eine Haftung des Admin-C weitestgehend ablehnten (z.B. KG Berlin Urteil vom 20.03.2006, Az. 10 W 27/05; OLG Hamburg Urteil vom 22.05.2007, Az. 7 U 137/06; OLG Köln Urteil vom 15.8.2008, Az. I 6 U 51/08; OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az. I 20 U 1/08; OLG Koblenz Urteil vom 23.4.2009, Az. 6 U 730/08; OLG Stuttgart Urteil vom 24.9.2009, Az. 2 U 16/09).

Bei der Registrierung einer Domain ist neben dem Domaininhaber immer zwingend ein sogenannter Admin-C als administrativer Ansprechpartner anzugeben. Im Fall von DE-Domains ist der Admin-C nach den Domainrichtlinien der Denic als Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der DENIC auch verpflichtet, sämtliche, die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Admin-C kann daher beispielsweise eine Domain löschen lassen, ohne dass hierzu der eigentliche Domaininhaber seine Zustimmung erteilen muss. Soweit in Deutschland eine ausländische Person oder ein ausländisches Unternehmen eine DE-Domain registrieren will, ist dieser gemäß den Domainrichtlinien der Denic verpflichtet einen Admin-C mit Sitz in Deutschland anzugeben, der zugleich als Zustellungsbevollmächtigter gilt.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte von einer in Großbritannien ansässigen Limited als Admin-C für zahlreiche Domains eintragen lassen. Diese registrierte in einem automatisierten Verfahren auslaufende DE-Domains. Der Beklagte erklärte sich gegenüber dieser bereit sich für jede dieser so registrierten Domain als Admin-C eintragen zu lassen, ohne dass dieser die registrierten Domains kannte. Der Beklagte war auch als Admin-C der Domain www.baslerhaarkosmetik.de eingetragen. Dort wurde auf einer Parking-Seite auf Mitbewerber der Klägerin verlinkt. Der Beklagte wurde daraufhin von den Rechtsanwälten der Klägerin abgemahnt, die unter „Basler Haar-Kosmetik“ unter anderem in Internet einen Handel für Haarkosmetik und Friseurprodukte betrieb. Nach Löschung der Domain forderte die Klägerin vom Beklagten als Admin-C Ersatz der Abmahnkosten. Nachdem dieser nicht bezahlte, klagte die Klägerin vor dem LG Stuttgart, das der Klage statt gab (LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 127/08). Das OLG Stuttgart hob die Klage auf Berufung des Beklagten auf, da dieses der Ansicht war eine Haftung komme nicht Betracht, da der Beklagte bei einer automatisierten Registrierung die Domainnamen nicht kenne (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 2 U 16/09).

Eine Haftung kommt nach dem BGH in Betracht, wenn der Beklagte als Störer haftet. Eine solche ist gegeben, wenn ein Dritter adäquat kausal an einer Rechtsverletzung mitgewirkt hat und die Möglichkeit hat die Rechtsverletzung zu verhindern. Nach dem Bundesgerichtshof kann den Admin-C  unter bestimmten Umständen eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Eine solche sieht der BGH allerdings noch nicht aus der Stellung des Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimme sich allein nach dem zwischen der Denic und dem Domaininhaber abgeschlossen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrags beschränkt. Bei der Registrierung von frei werdenden Domains in einem automatisierten Verfahren findet auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung statt, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht nach dem BGH im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Derzeit hat der BGH nur eine Pressemitteilung veröffentlicht, die Entscheidung selbst liegt nicht vor, so dass über Einzelheiten der Haftung nur spekuliert werden kann.

Der BGH hat den Fall an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob der Beklagte unter diesen Voraussetzungen eine Prüfpflicht verletzt hat. Es ist danach auszugehen, dass der Beklagte wohl für offensichtliche Rechtsverletzungen haften muss, auch wenn er diese bei Registrierung nicht gekannt hat. Die Frage, die sich hierbei stellt, ist aus welcher Warte sich eine offensichtliche Rechtsverletzung ergeben muss. Das Gericht wird vermutlich auf die Sicht eines juristischen Laien abstellen, wobei die besondere Situation der Registrierung von frei werdenden Domains im automatisierten Verfahren beachtet werden muss. Aus der Praxis heraus lässt sich dazu feststellen, dass Namens- und Markenrechtsverletzungen hier nicht die Ausnahme, sondern die Regel sind.

Sofern das OLG Stuttgart hier trotz Aufhebung durch den BGH zum selben Ergebnis, nämlich einer Nicht-Haftung des Beklagten kommen will, wäre es möglich, dass vorliegend eine offensichtliche Rechtsverletzung deshalb verneint wird, da baslerhaarkosmetik.de auch Haarkosmetik aus Basel betreffen könnte. Es bleibt daher spannend.

Das Urteil im Volltext finden Sie unter

http://www.kanzlei.biz/nc/artikel-kanzlei_2923/10-11-2011-bgh-i-zr-150-09.html

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Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz